Dieser Einwand überzeugt nicht. Am 26. September 2018 bestätigte der Beschuldigte explizit, für die Kontrollperiode März bis August 2018 sämtliche Einkünfte deklariert zu haben (pag. 12 f.). Dasselbe geschah am 23. September 2019 für die Kontrollperiode August 2018 bis August 2019 (pag. 14 f.). Hätte der Beschuldigte zu dieser Zeit nicht gewusst, was er damit unterschreibt, wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, sich bei den zuständigen Mitarbeitenden des Sozialdienstes zu erkundigen und aktiv nachzufragen.