12 zu hohe Leistungen im Umfang von CHF 18'624.80 aus. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist erfüllt. Vom Beschuldigten wird – wie von der Vorinstanz bereits zutreffend darauf hingewiesen wurde – im Ansatz der subjektive Tatbestand bestritten, indem er ausführt, er habe nicht verstanden, was er unterschrieben habe, womit er auch nicht vorsätzlich gehandelt haben könne. Dieser Einwand überzeugt nicht.