Der objektive Tatbestand ist unbestritten. Indem der Beschuldigte im Zeitraum von Oktober 2016 bis September 2019 Einkünfte in der Höhe von total CHF 18'624.80 (insgesamt CHF 20'599.80, wovon CHF 1'975.00 wegen Verjährung eingestellt wurden) beim Sozialdienst nicht angegeben hat, machte er gegenüber diesem unvollständige Angaben. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Kammer der Überzeugung, dass auch Schenkungen anrechenbare Einnahmen darstellen, zumal es sich dabei ebenfalls um Vermögenszuflüsse handelt. Dass diese familienintern erfolgten und somit keine «Business-Beträge» darstellten, ist irrelevant.