Darüber hinaus wurde auch in der bisherigen (wenn auch nur spärlichen) bekannten Rechtspraxis zu Art. 148a StGB bei mehrfachen falschen oder unvollständigen Angaben sowie bei unterlassenen Meldungen an die Sozialversicherungs- oder Sozialhilfebehörde jeweils von einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Handlungen ausgegangen (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 506 vom 3. November 2021, SK 20 254 vom 19. Januar 2021 und SK 19 62 vom 7. November 2019;