Nach Auffassung der Kammer und entgegen der Ansicht der Verteidigung entschied sich der Beschuldigte bei Erhalt einer neuen Schenkung auch nicht jedesmal von Neuem, diese nicht zu deklarieren; vielmehr basierte das Verschweigen der zwei Karten bzw. die Nichtdeklaration der Einkünfte aus der Tätigkeit als D.________ (Beruf) auf demselben Willensentschluss bzw. der Ansicht des Beschuldigten, er müsse dies nicht angeben, und demzufolge auf einem Gesamtvorsatz. Darüber hinaus wurde auch in der bisherigen (wenn auch nur spärlichen) bekannten Rechtspraxis zu Art.