Wie die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zutreffend darauf hinwies, sind diese Unterbrüche nicht auf den Willen des Beschuldigten zurückzuführen, sondern eher damit zu erklären, dass ihm in dieser Zeit bzw. während diesen Monaten keine Schenkungen zugeflossen waren (pag. 389). Hinzu kommt, dass der Sozialdienst eine Nichtdeklaration von Einnahmen in der Höhe von CHF 2'960.00 zwischen Oktober 2015 und April 2017 im Jahre 2017 feststellte, jedoch auf eine Anzeige verzichtete (pag. 3). So werden zumindest die ersten zwei Unterbrüche (November 2016 sowie März bis April 2017) wiederum relativiert.