11 Schenkungen gegenüber dem Sozialdienst, wobei im November 2016, März und April 2017, August 2017, von März bis Mai 2018, August 2018, Februar und März 2019 sowie Mai 2019 jeweils ein Unterbruch erfolgte. Ein zeitlicher Konnex ist dennoch anzunehmen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zutreffend darauf hinwies, sind diese Unterbrüche nicht auf den Willen des Beschuldigten zurückzuführen, sondern eher damit zu erklären, dass ihm in dieser Zeit bzw. während diesen Monaten keine Schenkungen zugeflossen waren (pag.