Miteinzubeziehen sei zudem auch das Verschulden des Beschuldigten. Im Jahr 2017 habe er bereits eine Rückerstattungsvereinbarung unterschrieben und sei auf allfällige Konsequenzen des Verschweigens aufmerksam gemacht worden. Es könne deshalb nicht mehr von einer geringen kriminellen Energie ausgegangen werden, wie es der leichte Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB verlange (pag. 389).