Er habe sich bewusst dazu entschieden, seinen Verdienst als D.________ (Beruf) nicht zu erwähnen und die Handlungen hätten sich zudem immer gegen die gleiche Geschädigte gerichtet. Aus diesem Grund sei gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang und damit von einer Tateinheit auszugehen. Eine anderweitige Entscheidung würde eine Ungleichbehandlung mit sich bringen zwischen einer Person, die einmalig einen höheren Betrag zu Unrecht beziehe, und einer solchen, die mehrmals kleinere Beträge beziehe.