388). Zur Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, die zahlreichen Unterbrüche, die es im angeklagten Zeitraum gegeben habe, seien nicht auf den Willen des Beschuldigten zurückzuführen, sondern wohl damit zu erklären, dass er in dieser Zeit keine Schenkungen erhalten habe. Der Beschuldigte habe während 35 Monaten immer etwa ähnliche Beträge verschwiegen und es liege kein längerer Zeitraum dazwischen, so dass ein zeitlicher Konnex bestehe. Er habe sich bewusst dazu entschieden, seinen Verdienst als D.__