8.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte ihrerseits an der oberinstanzlichen Verhandlung aus, in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach Schenkungen nicht zu deklarieren seien, müsse man sich vor Augen halten, dass es immerhin um einen Betrag von rund CHF 18'600.00 gehe, welchen der Beschuldigte nicht angegeben habe. Er habe zudem gewusst, dass er die Schenkungen eigentlich hätte deklarieren müssen (pag. 388).