10 gehabt, dass er jeden Monat neu angefangen und neu «zusammengekratzt» habe. Irgendwann sei zwar die Systematik entstanden, dass man den Kindern etwas habe kaufen können, letztendlich habe der Beschuldigte aber von der Hand in den Mund gelebt. Er habe deshalb auch immer neue Entschlüsse gefasst, so dass eine Einzelbetrachtung gemacht und gestützt darauf im Ergebnis auch Abs. 2 von Art. 148a StGB angenommen werden müsse (pag. 387). 8.2 Generalstaatsanwaltschaft