Dies sei jedoch die Voraussetzung für die Annahme des Vorsatzes. Wer nicht verstehe, könne auch nicht wissentlich und willentlich handeln (pag. 386). Zur Frage, ob im vorliegenden Fall von einer Handlungseinheit oder -mehrheit auszugehen sei, wurde seitens des Beschuldigten argumentiert, es handle sich nicht um einen einheitlichen Willensakt. Wenn jedes Mal eine neue Schenkung komme, brauche es auch jedes Mal einen neuen Entschluss, diese nicht zu melden. Die Zuflüsse der Freundin seien keine Arbeitsverträge gewesen und der Beschuldigte habe jedes Mal neu entscheiden müssen. Er habe die Situation