8. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 8.1 Beschuldigter Zum Rechtlichen führte die Verteidigung namens des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, der Beschuldigte verstehe nicht mehr als die einfachsten Sätze in deutscher Sprache und habe nur rudimentäre Kenntnisse. Er habe unterzeichnet, obwohl er nicht alles verstanden habe, was sich am Beispiel des aktuellsten Arbeitsvertrages zeige. Ob der Beschuldigte etwas tatsächlich verstanden habe, sei zweifelhaft. Dies sei jedoch die Voraussetzung für die Annahme des Vorsatzes.