Der Beschuldigte habe damit gewusst, dass sich die Höhe der Sozialhilfe reduzieren würde. Er habe von einer umfassenden Meldepflicht Kenntnis gehabt und daher direktvorsätzlich gehandelt, ungeachtet der Tatsache, dass er keine Handlungen vorgenommen habe, um seine Tat zu vertuschen oder zu verfälschen (pag. 293 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).