Dadurch habe der Beschuldigte Sozialhilfegelder bezogen, die ihm nicht zugestanden hätten und die er zu Unrecht erwirkt habe. Auf der subjektiven Seite hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe bereits 2017 eine Rückerstattungsvereinbarung unterschrieben und sei bereits damals auf die allfälligen Konsequenzen hingewiesen worden. Ungeachtet dessen habe er weiter Einnahmen verschwiegen, obwohl ihm der Grundmechanismus – weniger Sozialhilfe je höher das Einkommen – bekannt gewesen sei. Der Beschuldigte habe damit gewusst, dass sich die Höhe der Sozialhilfe reduzieren würde.