Die Vorinstanz bejahte im Ergebnis die Annahme einer Handlungseinheit. Zum objektiven Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialhilfe führte sie zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe es unterlassen, etliche Einnahmen, die nicht in unerheblicher Höhe gewesen seien, zu deklarieren, was zu einer Fehlvorstellung bzw. zu einem Irrtum bei der zuständigen Person des Sozialdienstes geführt habe. Dadurch habe der Beschuldigte Sozialhilfegelder bezogen, die ihm nicht zugestanden hätten und die er zu Unrecht erwirkt habe.