Das jeweilige Unterlassen der Meldungen beruhe auf einem einheitlichen Willensentschluss und richte sich gegen dieselbe Geschädigte. Obwohl sich der Tatzeitraum über rund drei Jahre hingezogen habe, liege zwischen den Einzelhandlungen des Beschuldigten ein enger zeitlicher Konnex vor. Ferner seien ein Gesamtvorsatz und ein fortwährendes Handeln bzw. Unterlassen mit klarem zeitlichen Zusammenhang durch nicht gemachte Angaben gegeben. Die Vorinstanz bejahte im Ergebnis die Annahme einer Handlungseinheit.