9 diejenigen, die über einen längeren Zeitraum unrechtmässige Leistungen beziehen würden, durch die Anwendbarkeit des leichten Falles nach Art. 148a Abs. 2 StGB zu privilegieren und vom Anwendungsbereich der Landesverweisung auszuklammern. Der Beschuldigte habe innerhalb eines Deliktzeitraums eine Vielzahl von Zuwendungen erhalten, die er dem Sozialdienst nicht gemeldet habe. Das jeweilige Unterlassen der Meldungen beruhe auf einem einheitlichen Willensentschluss und richte sich gegen dieselbe Geschädigte.