148a StGB sei explizit mit dem Ziel geschaffen worden, eine Grundlage für die Landesverweisung zu bilden, wobei leichte Fälle wiederum von deren Anwendungsbereich ausgenommen werden sollten. Bei einer monatlichen Einzelbetrachtung würde eine Ungleichbehandlung von Personen entstehen, die einmalig in einem Monat einen grösseren Betrag zu Unrecht bezogen hätten, und solchen, die mit einem im Voraus getroffenen Gesamtvorsatz über mehrere Monate hinweg kleinere Beträge im selben Gesamtbetrag beziehen würden. Es sei nicht im Sinne des Gesetzgebers,