7. Ausgangslage Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Urteilsbegründung zunächst fest, eine Einzelbetrachtung der Delikte würde häufig zu einem Ergebnis führen, welches den Absichten des Gesetzgebers widerspreche. Art. 148a StGB sei explizit mit dem Ziel geschaffen worden, eine Grundlage für die Landesverweisung zu bilden, wobei leichte Fälle wiederum von deren Anwendungsbereich ausgenommen werden sollten.