recht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, N. 412 f., kritisch insbesondere zur Definition des Bundesgerichts: ACKERMANN, a.a.O., N. 45 ff. zu Art. 49 StGB). Zur Beantwortung der Frage, ob eine Einzel- oder Gesamtbetrachtung im jeweiligen Einzelfall angebracht ist, muss die Bestimmung von Art. 148a StGB ausgelegt werden. Der Botschaft ist zur Frage der Einzel- oder Gesamtbetrachtung nichts Einschlägiges zu entnehmen. Für die Beurteilung, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, sind gemäss Botschaft allerdings sämtliche Elemente zu beachten, die das Verschulden des Täters herabsetzen können (BBl 2013 6039).