Wie eng der innere und äussere Zusammenhang zwischen den Einzelakten sein muss, damit diese noch als eine Tatbestandsverwirklichung erscheinen, ist durch Auslegung des jeweiligen Tatbestandes zu ermitteln. Weiter gehören zur tatbestandlichen Handlungseinheit Dauerdelikte, echte und unechte Unterlassungsdelikte, wiederholende bzw. iterative Tatbegehung (bspw. mehrere Messerstiche, Tracht Prügel etc.) und die schrittweise bzw. sukzessive Tatbestandserfüllung (bspw. Vorbereitung – Versuch – Vollendung; JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 26 ff. zu Art. 49 StGB).