148a StGB; BBl 2013 6039). Von einer «tatbestandlichen Handlungseinheit» wird u.a. dann gesprochen, wenn das vom Straftatbestand definierte Handeln tatsächlich oder normalerweise mehrere Handlungen voraussetzt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3.). Dazu zählt ACKERMANN tatbestandliches Verhalten, das schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Wie eng der innere und äussere Zusammenhang zwischen den Einzelakten sein muss, damit diese noch als eine Tatbestandsverwirklichung erscheinen, ist durch Auslegung des jeweiligen Tatbestandes zu ermitteln.