Ein schematisches Abstellen auf den Deliktsbetrag alleine ist jedenfalls verfehlt. So geht auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor, dass ein bestimmter Grenzbetrag nicht für sich alleine als Regelkriterium zur Abgrenzung des leichten Falls dienen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020, E.1.2.). Als weitere Kriterien sind das Verschulden und die Dauer der unrechtmässig geleisteten Sozialleistungen miteinzubeziehen. So kann ein leichter Fall gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar sind (JENAL, a.a.O., N 22 zu Art. 148a StGB;