VETTERLI könne auch bei einem deutlich höheren Deliktsbetrag von beispielsweise CHF 10‘000.00 oder CHF 15‘000.00 noch von einem geringen Fall ausgegangen werden, wenn das Verschulden sehr gering sei. So beispielsweise, wenn eine einfache Nichtmeldung ohne zusätzliche Verschleierungsversuche oder eine verspätete Meldung erfolge (FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 94). Nach JENAL können auch Fälle, in denen bis zu CHF 30‘000.00 ausbezahlt werden, noch gering sein (JENAL, a.a.O., N 21 zu Art. 148a StGB). Ein schematisches Abstellen auf den Deliktsbetrag alleine ist jedenfalls verfehlt.