6 dass einem ärztlichen Zeugnis, ebenfalls vorhanden in den (unpaginierten) Sozialakten, entnommen werden kann, dass der Beschuldigte am 21. September 2016 aufgrund von Rückenschmerzen bis auf Weiteres für arbeitsunfähig erklärt wurde. Im Oktober, November und Dezember 2016 trat der Beschuldigte gemäss Übersicht des Revisorats jedoch ebenfalls als D.________ (Beruf) auf, im Januar 2017 wie bereits erwähnt gar fünfmal.