Gleich verhielt es sich rund fünf Monate später: Am 2. September 2016 gab der Beschuldigte gegenüber der Sozialarbeiterin ebenfalls an, er habe seine Tätigkeit als D.________ (Beruf) aufgrund starker Rückenbeschwerden abbrechen müssen, legte gemäss Übersicht jedoch bereits sechs bzw. acht Tage später wieder auf. Hinzu kommt,