Mit Blick auf die Subsumtion des Sachverhalts unter den subjektiven Tatbestand von Art. 148a StGB hält die Kammer ergänzend zu den Feststellungen der Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte es nicht nur unterliess, seine Einkünfte als D.________ (Beruf) oder die Zuwendungen bzw. Schenkungen Dritter gegenüber dem Sozialdienst zu melden, sondern über diese Tatsache auch aktiv darüber hinwegtäuschte. Den (unpaginierten) Akten des Sozialdienstes, konkret dem Revisionsauftrag vom 3. Januar 2017, lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich eines Termins vom 22. Juni 2016 erklärte, er könne seiner Tätigkeit als D.__