Er hätte zudem beim Sozialamt auch jederzeit nachfragen können, wenn er ein Dokument nicht verstanden hätte. Es kann überdies auf den bereits vorgehaltenen Eintrag in den Akten des Sozialamtes verwiesen werden, wonach der Beschuldigte einen Deutschkurs nicht für nötig gehalten hat, weil er gut zurechtkomme. Der Sachverhalt ist soweit auch unbestritten und die Überweisungen sind durch die eingereichten Belege, namentlich die Kontoauszüge des Beschuldigten, erstellt.