5 wird auch von der Verteidigung nicht bestritten. Der Beschuldigte unterschrieb zudem zum zweiten Mal eine Rückzahlungsvereinbarung. Dass er im Nachhinein geltend machte, er sei unter Druck gesetzt worden, ist als Schutzbehauptung zurück zu weisen. Es gibt keinen Hinweis, dass sich der Sozialdienst nicht korrekt verhalten hätte. Gemäss den Aussagen von E.________, hat der Beschuldigte in seinem Umfeld Personen, die ihn sprachlich unterstützen. Er hätte zudem beim Sozialamt auch jederzeit nachfragen können, wenn er ein Dokument nicht verstanden hätte.