Für das Gericht ist es klar, dass der Beschuldigte wusste, dass er alle Zuwendungen dem Sozialamt melden muss. Da ist es auch nicht bedeutsam, ob er die Zuwendungen über die SwissBanker Karte erhalten hat, wie zum Beispiel die Schenkung von seiner Tochter, oder ob sie ihm bar oder auf das bekanntgegebene Postkonto einbezahlt worden sind. Bei der Meldung gegenüber dem Sozialamt geht es lediglich darum, die Höhe der Sozialhilfe seiner wirtschaftlichen Situation anzupassen, was dem Beschuldigten auch bewusst war. Dass der Beschuldigte das eigentlich im Grundsatz wusste,