Das Gericht konnte sich anlässlich der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten sowie seinen Sprachkenntnissen verschaffen. Dieser Eindruck stützt die Aussagen der Zeugen, wonach der Beschuldigte kaum deutsch spricht und auch nur rudimentärste Erklärungen versteht. Zwar beschränken sich seine Deutschkenntnisse auf den Grundwortschatz, jedoch hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass er seine Pflichten gegenüber dem Sozialdienst verstanden und wissentlich sowie willentlich Geld-Geschenke verschwiegen hat.