II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageschrift (pag. 196 f.) grundsätzlich nicht. Die Vorinstanz wies im Rahmen ihrer Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2021 zwar kein Beweisergebnis bzw. -fazit als solches aus, gelangte jedoch zu folgenden Feststellungen (pag. 287 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht konnte sich anlässlich der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten sowie seinen Sprachkenntnissen verschaffen.