Die Frage des Widerrufs steht somit in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Sanktionenpunkt in der Hauptsache, so dass eine Beschränkung des Rechtsmittels auf das eine oder andere nicht zulässig (BGE 117 IV 97 E. 4.c) und der Widerruf somit nicht der Rechtskraft zugänglich ist. Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).