Der Verzicht auf den Widerruf und die damit verbundene Verwarnung wurden vom Beschuldigten nicht angefochten. Von der Kammer wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung jedoch zu prüfen sein, ob der angeklagte und vom Beschuldigten unbestrittene Sachverhalt als Übertretung oder Vergehen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist. Die Frage des Widerrufs steht somit in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Sanktionenpunkt in der Hauptsache, so dass eine Beschränkung des Rechtsmittels auf das eine oder andere nicht zulässig (BGE 117 IV 97 E. 4.c) und der Widerruf somit nicht der Rechtskraft zugänglich ist.