4 fünf Jahren sowie Verurteilung zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit von der Kammer ebenfalls neu zu beurteilen ist zudem Ziff. III (Widerruf) und Ziff. IV (Bestimmung der amtlichen Entschädigung sowie des vollen Honorars bzw. die diesbezüglichen Rück- und Nachzahlungspflichten). Der Verzicht auf den Widerruf und die damit verbundene Verwarnung wurden vom Beschuldigten nicht angefochten.