5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 11. Januar 2022 teilweise angefochten (pag. 308 f.). Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB, gegen die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.00, gegen die Anordnung einer Landesverweisung von fünf Jahren sowie gegen die Verurteilung zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten (alles Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit ist Ziff.