3 1. zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'000.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft See/Oberland Uster vom 15.11.2018; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.). IV.