2. von einer Landesverweisung sei abzusehen (wird aus formellen Gründen erwähnt); 3. zur Bezahlung der Verfahrenskosten. und im Weiteren sei zu verfügen: Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber an der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 391 bzw. pag. 403 f., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 04.11.2021 in Rechtskraft erwachsen ist, als