Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. Januar 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 314 f.). Mit Blick auf die noch laufende Festigung der Praxis im sensiblen Bereich der Landesverweisung wurde die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Februar 2022 dennoch verpflichtet, weiterhin am oberinstanzlichen Verfahren teilzunehmen (pag. 316). 3. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 388 bzw. pag. 399 f., Hervorhebungen im Original):