2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ mit Eingabe vom 9. November 2021 namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 270). Die Berufungserklärung datiert vom 11. Januar 2022 und ging ebenfalls frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 308 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. Januar 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.