Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 614 + 615 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juli 2022 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.) Oberrichter Schmid, Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe sowie Wi- derrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 4. November 2021 (PEN 20 1031) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend Vor- instanz) vom 4. November 2021 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen unrechtmäs- sigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, angeblich begangen in der Zeit von April bis September 2016 in C.________ im Deliktsbetrag von CHF 1'975.00, ein- gestellt (pag. 263, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber erklärte ihn die Vorinstanz des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozi- alhilfe, begangen in der Zeit von Oktober 2016 bis September 2019 im Umfang von CHF 18'624.80 schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Ge- setzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.00, aus- machend CHF 3'000.00; dies als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 15. November 2018. Weiter verurteilte sie ihn zu ei- ner Landesverweisung von fünf Jahren sowie zur Bezahlung der gesamten Verfah- renskosten in der Höhe von CHF 4'400.00 (pag. 263, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verzichtete sodann auf den Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. November 2018 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzugs und sprach eine Verwarnung aus (pag. 264, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner bestimmte sie die Entschädigung sowie das volle Hono- rar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ (pag. 264, Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ mit Eingabe vom 9. Novem- ber 2021 namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 270). Die Berufungserklärung datiert vom 11. Januar 2022 und ging ebenfalls frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 308 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. Januar 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 314 f.). Mit Blick auf die noch laufende Festigung der Praxis im sensiblen Bereich der Landesverweisung wurde die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Februar 2022 dennoch ver- pflichtet, weiterhin am oberinstanzlichen Verfahren teilzunehmen (pag. 316). 3. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 388 bzw. pag. 399 f., Hervorhebungen im Original): 2 I. Das Verfahren hinsichtlich der Einstellung (Ziff. I des Urteils vom 4. November 2021), des Wider- rufs (Ziff. III des Urteils vom 4. November 2021) sowie der Parteientschädigung (Ziff. IV des Urteils vom 4. November 2021) sei in Rechtskraft erwachsen. II. Das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des angeblichen unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in der Zeit von Oktober 2016 bis und mit Sep- tember 2018 sei einzustellen (angebliche Deliktssumme CHF 11'233.30), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und einer Entschädigung (Ziff. II des Urteils vom 4. November 2021). III. Herr A.________ sei schuldig zu erklären: des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen, mehrfach begangen zwischen November 2018 und September 2019 (Deliktssumme CHF 7'391.50), in C.________, z.N. des Sozialamtes der Stadt C.________ (Ziff. II des Urteils vom 4. November 2021); und in Anwendung der Artikel: StGB: 12, 47, 49, 103, 104, 106, 109, 148a Abs. 2 StPO: 329, 404, 408, 422 ff. zu verurteilen: 1. zu einer Busse von maximal CHF 950.00 und im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen; 2. von einer Landesverweisung sei abzusehen (wird aus formellen Gründen erwähnt); 3. zur Bezahlung der Verfahrenskosten. und im Weiteren sei zu verfügen: Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber an der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 391 bzw. pag. 403 f., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 04.11.2021 in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Verfahren gegen A.________ wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhil- fe, angeblich begangen in der Zeit vom April 2016 bis im September 2016 in C.________ im Um- fang von CHF 1'975.00 eingestellt wurde (Ziff. I); II. A.________ sei schuldig zu sprechen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von Oktober 2016 bis September 2019 im Umfang von CHF 18'624.80 und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 3 1. zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'000.00, teilwei- se als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft See/Oberland Uster vom 15.11.2018; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer angemessenen Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.). IV. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15.11.2018 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. A.________ sei zu verwarnen (Ziff. III). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein Leumundsbericht samt Be- richt über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 9. Juni 2022, ein aktuel- ler Betreibungsregisterauszug samt Übersicht über die hängigen Betreibungen und Schuldnerinformationen, datierend vom 13. Juni 2022, sowie ein aktueller Strafre- gisterauszug, datierend vom 14. Juni 2022, eingeholt (pag. 334 ff. bzw. pag. 341 ff. bzw. pag. 351). Im Hinblick auf die Prüfung einer allfälligen Landesverweisung wurde beim Migrationsdienst der Stadt C.________ zudem ein ergänzender Bericht zu jenem vom 25. Juni 2020 eingeholt; dieser datiert vom 1. Juni 2022 (pag. 327 ff.). Ediert wurden sodann die aktuellen Akten des Sozialdienstes, von welchen ein Teil zu den Akten des vorliegenden Verfahrens erkannt wurde (pag. 353 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 379 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 11. Januar 2022 teilweise angefochten (pag. 308 f.). Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der So- zialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB, gegen die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.00, gegen die Anordnung einer Landesverweisung von fünf Jahren sowie gegen die Verurteilung zur Bezahlung der gesamten Verfah- renskosten (alles Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit ist Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einstellung des Verfahrens wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, angeblich began- gen in der Zeit von April bis September 2016 im Deliktsbetrag von CHF 1'975.00) in Rechtskraft erwachsen. Durch die Kammer zu überprüfen ist hingegen die angefochtene Ziff. II (Schuld- spruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von Oktober 2016 bis September 2019, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.00, Verurteilung zu einer Landesverweisung von 4 fünf Jahren sowie Verurteilung zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit von der Kammer ebenfalls neu zu beur- teilen ist zudem Ziff. III (Widerruf) und Ziff. IV (Bestimmung der amtlichen Entschä- digung sowie des vollen Honorars bzw. die diesbezüglichen Rück- und Nachzah- lungspflichten). Der Verzicht auf den Widerruf und die damit verbundene Verwar- nung wurden vom Beschuldigten nicht angefochten. Von der Kammer wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung jedoch zu prüfen sein, ob der angeklagte und vom Beschuldigten unbestrittene Sachverhalt als Übertretung oder Vergehen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist. Die Frage des Widerrufs steht somit in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Sank- tionenpunkt in der Hauptsache, so dass eine Beschränkung des Rechtsmittels auf das eine oder andere nicht zulässig (BGE 117 IV 97 E. 4.c) und der Widerruf somit nicht der Rechtskraft zugänglich ist. Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageschrift (pag. 196 f.) grundsätzlich nicht. Die Vorinstanz wies im Rahmen ihrer Urteilsbe- gründung vom 16. Dezember 2021 zwar kein Beweisergebnis bzw. -fazit als sol- ches aus, gelangte jedoch zu folgenden Feststellungen (pag. 287 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht konnte sich anlässlich der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschul- digten sowie seinen Sprachkenntnissen verschaffen. Dieser Eindruck stützt die Aussagen der Zeu- gen, wonach der Beschuldigte kaum deutsch spricht und auch nur rudimentärste Erklärungen ver- steht. Zwar beschränken sich seine Deutschkenntnisse auf den Grundwortschatz, jedoch hat das Ge- richt keinen Zweifel daran, dass er seine Pflichten gegenüber dem Sozialdienst verstanden und wis- sentlich sowie willentlich Geld-Geschenke verschwiegen hat. So hat der Beschuldigte bereits im Jahr 2017 Einnahmen nicht gemeldet und diesbezüglich eine Rückerstattungsvereinbarung unterzeichnet. Obwohl damals von einer Anzeige abgesehen und er aber über die möglichen Konsequenzen seines Handelns aufgeklärt wurde, hat er ohne erkennbaren Unterbruch weiterhin Einnahmen (Lohn aus D.________ (Beruf) und beträchtliche Geld-Geschenke) verschwiegen. Das Sozialamt hat bei den Karten-Aufladungen schon viele Abzüge berücksichtigt. Die kleineren Beträge sind beim Deliktsbetrag nicht einberechnet und teilweise wurden die grösseren Beträge nur teilweise angerechnet. Was also zur Anzeige gebracht worden ist, ist schon eine geschmälerte Version. Für das Gericht ist es klar, dass der Beschuldigte wusste, dass er alle Zuwendungen dem Sozialamt melden muss. Da ist es auch nicht bedeutsam, ob er die Zuwendungen über die SwissBanker Karte erhalten hat, wie zum Beispiel die Schenkung von seiner Tochter, oder ob sie ihm bar oder auf das bekanntgegebene Postkonto einbezahlt worden sind. Bei der Meldung gegenüber dem Sozialamt geht es lediglich darum, die Höhe der Sozialhilfe seiner wirtschaftlichen Situation anzupassen, was dem Beschuldigten auch bewusst war. Dass der Beschuldigte das eigentlich im Grundsatz wusste, 5 wird auch von der Verteidigung nicht bestritten. Der Beschuldigte unterschrieb zudem zum zweiten Mal eine Rückzahlungsvereinbarung. Dass er im Nachhinein geltend machte, er sei unter Druck ge- setzt worden, ist als Schutzbehauptung zurück zu weisen. Es gibt keinen Hinweis, dass sich der Sozi- aldienst nicht korrekt verhalten hätte. Gemäss den Aussagen von E.________, hat der Beschuldigte in seinem Umfeld Personen, die ihn sprachlich unterstützen. Er hätte zudem beim Sozialamt auch je- derzeit nachfragen können, wenn er ein Dokument nicht verstanden hätte. Es kann überdies auf den bereits vorgehaltenen Eintrag in den Akten des Sozialamtes verwiesen werden, wonach der Beschul- digte einen Deutschkurs nicht für nötig gehalten hat, weil er gut zurechtkomme. Der Sachverhalt ist soweit auch unbestritten und die Überweisungen sind durch die eingereichten Be- lege, namentlich die Kontoauszüge des Beschuldigten, erstellt. Mit Blick auf die Subsumtion des Sachverhalts unter den subjektiven Tatbestand von Art. 148a StGB hält die Kammer ergänzend zu den Feststellungen der Vor- instanz fest, dass der Beschuldigte es nicht nur unterliess, seine Einkünfte als D.________ (Beruf) oder die Zuwendungen bzw. Schenkungen Dritter gegenüber dem Sozialdienst zu melden, sondern über diese Tatsache auch aktiv darüber hin- wegtäuschte. Den (unpaginierten) Akten des Sozialdienstes, konkret dem Revisi- onsauftrag vom 3. Januar 2017, lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte an- lässlich eines Termins vom 22. Juni 2016 erklärte, er könne seiner Tätigkeit als D.________ (Beruf) nicht nachgehen, da er an starken Rückenschmerzen leide und weder lange stehen noch lange sitzen könne. Am liebsten würde er nur noch liegen. Das Dossier Kompetenzzentrum Arbeit sei daraufhin geschlossen worden, weil eine Arbeitsintegration unter diesen Umständen keinen Sinn mache. Der Be- schuldigte sei aber darauf hingewiesen worden, dass er allfällige Aufträge als D.________ (Beruf) dem Sozialdienst melden und die Einkünfte daraus deklarieren müsse, wenn er wieder Aufträge als D.________ (Beruf) wahrnehmen können soll- te. Dieser Pflicht ist der Beschuldigte trotz deutlichem Hinweis offensichtlich nicht nachgekommen. Anhand einer Internetrecherche wurde vom Sozialrevisorat des Sozialamtes der Stadt C.________ eine Liste erstellt, welcher zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte von März 2016 bis am 29. Juli 2017 regelmässig Auftritte als D.________ (Beruf) absolvierte. In einer E-Mail vom 2. Februar 2017 eines Sozial- arbeiters im Revisorat an den zuständigen Sozialarbeiter des Beschuldigten erklär- te Ersterer, der Beschuldigte habe im Januar 2017 fünf Einsätze als D.________ (Beruf) gehabt. Diesbezüglich habe er erklärt, dass er nur Spesen verdiene und teilweise gar nicht auftrete, was nicht glaubhaft sei. Am 7. April 2016 fand mit dem Beschuldigten ein Erstgespräch mit der damals zuständigen Sozialarbeiterin statt, an welchem er ihr erklärte, er könne zurzeit unmöglich arbeiten und habe auch alle Aufträge abgesagt. Er könne nicht mehr als eine Stunde am Stück auf den Beinen sein und müsse dann wieder liegen. Der vorerwähnten Übersicht ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschuldigte entgegen seiner Aussagen unter anderem am 2. April, am 9. April sowie am 15. April 2016 jeweils einen Auftritt hatte und ein Ein- kommen von insgesamt mindestens CHF 500.00 generieren konnte. Gleich verhielt es sich rund fünf Monate später: Am 2. September 2016 gab der Beschuldigte ge- genüber der Sozialarbeiterin ebenfalls an, er habe seine Tätigkeit als D.________ (Beruf) aufgrund starker Rückenbeschwerden abbrechen müssen, legte gemäss Übersicht jedoch bereits sechs bzw. acht Tage später wieder auf. Hinzu kommt, 6 dass einem ärztlichen Zeugnis, ebenfalls vorhanden in den (unpaginierten) Sozial- akten, entnommen werden kann, dass der Beschuldigte am 21. September 2016 aufgrund von Rückenschmerzen bis auf Weiteres für arbeitsunfähig erklärt wurde. Im Oktober, November und Dezember 2016 trat der Beschuldigte gemäss Über- sicht des Revisorats jedoch ebenfalls als D.________ (Beruf) auf, im Januar 2017 wie bereits erwähnt gar fünfmal. Insgesamt ergibt sich daraus, dass der Beschul- digte nicht nur passiv, sondern auch aktiv über seine finanziellen Verhältnisse täuschte. III. Rechtliche Würdigung 6. Theoretische Grundlagen zu Art. 148a StGB Art. 148a StGB geht auf die Annahme der sogenannten «Ausschaffungsinitiative» zurück (zur Entstehung vgl. MATTHIAS JENAL, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 1 f. zu Art. 148a StGB mit Hinweisen). Die Bestimmung ist Teil der Umsetzungsgesetzgebung gemäss dem Verfassungsauftrag nach Art. 197 Ziff. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 148a StGB strafbar machen kann sich jede Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Spezifisch ausländer- rechtlich relevant wird der Tatbestand nur und insoweit, als die Rechtsfolgen von Art. 66a Abs. 1 StGB eintreten, was bei leichten Fällen im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 4.5.1.). Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Im Gegen- satz zum Betrug nach Art. 146 StGB setzt Art. 148a StGB keine Arglist voraus, das täuschende Verhalten muss jedoch, analog dem Betrug, einen Irrtum auslösen oder einen bereits bestehenden bestärken. Der Tatbestand kann nur vorsätzlich erfüllt werden (Art. 12 Abs. 1 StGB e contra- rio). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für mög- lich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Gemäss FIOLKA/VETTERLI (Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, Plädoyer 5/16, S. 93) muss eine Bereicherungsabsicht dabei, auch wenn eine solche nicht explizit im Gesetzestext verankert worden ist, implizit vorausgesetzt werden, da sich der Vorsatz des Täters notwendigerweise darauf beziehen muss, eine ihm nicht zuste- hende Leistung zu erhalten. Ist sich der Täter nicht sicher, einen entsprechenden Anspruch zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit Eventual- absicht, was nach Praxis des Bundesgerichts zur Annahme von Bereicherungsab- sicht genügt (BGE 105 IV 21 E. 3a S. 36; 118 IV 32 E. 2a S. 34; Urteil des Bundes- gerichts 6B_472/2011 vom 14. Mai 2012, E. 15.1). 7 Gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB wird der leichte Fall mit Busse bestraft. Kriterium für den leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zunächst der Deliktsbetrag. Ist dieser gering, liegt ein leichter Fall vor. Die Grenze von CHF 300.00, die von der Rechtsprechung im Rahmen von Art. 172ter StGB entwickelt wurde (vgl. BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119), wird einhellig als zu tief angesehen (JENAL, a.a.O., N 21 zu Art. 148a StGB mit Hinweisen; FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 94). Die Konferenz der Schweizerischen Staatsanwälte (SSK) empfiehlt, von einem leichten Fall auszugehen, wenn die er- wirkten Leistungen den Betrag von CHF 3‘000.00 nicht übersteigen (Schweizeri- sche Staatsanwälte-Konferenz, Empfehlungen des Vorstandes der SSK betreffend die Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer, Art. 66a bis 66d StGB, N 4). In der Lehre wird diese Grenze zum Teil als zu tief kritisiert. Gemäss FIOLKA/VETTERLI könne auch bei einem deutlich höheren Deliktsbetrag von bei- spielsweise CHF 10‘000.00 oder CHF 15‘000.00 noch von einem geringen Fall ausgegangen werden, wenn das Verschulden sehr gering sei. So beispielsweise, wenn eine einfache Nichtmeldung ohne zusätzliche Verschleierungsversuche oder eine verspätete Meldung erfolge (FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 94). Nach JENAL können auch Fälle, in denen bis zu CHF 30‘000.00 ausbezahlt werden, noch gering sein (JENAL, a.a.O., N 21 zu Art. 148a StGB). Ein schematisches Abstellen auf den Deliktsbetrag alleine ist jedenfalls verfehlt. So geht auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor, dass ein bestimm- ter Grenzbetrag nicht für sich alleine als Regelkriterium zur Abgrenzung des leich- ten Falls dienen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020, E.1.2.). Als weitere Kriterien sind das Verschulden und die Dauer der un- rechtmässig geleisteten Sozialleistungen miteinzubeziehen. So kann ein leichter Fall gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar sind (JENAL, a.a.O., N 22 zu Art. 148a StGB; BBl 2013 6039). Von einer «tatbestandlichen Handlungseinheit» wird u.a. dann gesprochen, wenn das vom Straftatbestand definierte Handeln tatsächlich oder normalerweise mehre- re Handlungen voraussetzt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3.). Dazu zählt ACKERMANN tatbestandliches Verhalten, das schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Wie eng der innere und äussere Zusam- menhang zwischen den Einzelakten sein muss, damit diese noch als eine Tatbe- standsverwirklichung erscheinen, ist durch Auslegung des jeweiligen Tatbestandes zu ermitteln. Weiter gehören zur tatbestandlichen Handlungseinheit Dauerdelikte, echte und unechte Unterlassungsdelikte, wiederholende bzw. iterative Tatbege- hung (bspw. mehrere Messerstiche, Tracht Prügel etc.) und die schrittweise bzw. sukzessive Tatbestandserfüllung (bspw. Vorbereitung – Versuch – Vollendung; JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 26 ff. zu Art. 49 StGB). Das Bundesgericht spricht von einer «natürlichen Handlungseinheit», wenn mehre- re Einzelhandlungen zusammengefasst werden können, weil sie auf einem einheit- lichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen er- 8 scheinen. Die natürliche Handlungseinheit kann gemäss Bundesgericht jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, da man nicht die früheren abgeschafften Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts oder der verjährungsrechtlichen Einheit un- ter anderer Bezeichnung wiedereinführen will (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 5.3.). Eine natürliche Handlungseinheit ist gemäss Bundesgericht ausgeschlossen, wenn zwischen den einzelnen Handlungen ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5.). DO- NATSCH/TAG sprechen von einer natürlichen Handlungseinheit bzw. einem Ein- heitsdelikt, wenn die Handlungen gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut – bzw. bei Rechtsgütern individueller Natur jedenfalls gegen denselben Rechtsgutträger – gerichtet sind, auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (DONATSCH/TAG, Straf- recht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, N. 412 f., kritisch insbesondere zur Defi- nition des Bundesgerichts: ACKERMANN, a.a.O., N. 45 ff. zu Art. 49 StGB). Zur Beantwortung der Frage, ob eine Einzel- oder Gesamtbetrachtung im jeweili- gen Einzelfall angebracht ist, muss die Bestimmung von Art. 148a StGB ausgelegt werden. Der Botschaft ist zur Frage der Einzel- oder Gesamtbetrachtung nichts Einschlägiges zu entnehmen. Für die Beurteilung, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, sind gemäss Botschaft allerdings sämtliche Ele- mente zu beachten, die das Verschulden des Täters herabsetzen können (BBl 2013 6039). Dies spricht eher für eine Gesamtbetrachtung. Die in der Lehre disku- tierten Gesamtdeliktsbeträge von bis zu CHF 30'000.00 zur Abgrenzung des leich- ten Falles sprechen ebenfalls dafür, dass dort von unrechtmässigen Leistungen über einen längeren Zeitraum ausgegangen wurde, was meist monatliche Einzelta- ten von falschen oder unvollständigen Angaben oder unterlassenen Meldungen umfassen dürfte. Auch in der bisherigen Rechtspraxis zu Art. 148a StGB wurde bei mehrfachen falschen oder unvollständigen Angaben sowie bei unterlassenen Mel- dungen an die Sozialversicherungs- oder Sozialhilfebehörde jeweils von einer Ge- samtbetrachtung ausgegangen (vgl. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 62 vom 7. November 2019 und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190071 vom 3. Oktober 2019; ferner die Urteile des Bun- desgerichts 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020, 6B_1015/2019 und 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019). 7. Ausgangslage Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Urteilsbegründung zunächst fest, eine Einzelbetrachtung der Delikte würde häufig zu einem Ergebnis führen, welches den Absichten des Gesetzgebers widerspreche. Art. 148a StGB sei explizit mit dem Ziel geschaffen worden, eine Grundlage für die Landesverweisung zu bilden, wobei leichte Fälle wiederum von deren Anwendungsbereich ausgenommen werden sollten. Bei einer monatlichen Einzelbetrachtung würde eine Ungleichbehandlung von Personen entstehen, die einmalig in einem Monat einen grösseren Betrag zu Unrecht bezogen hätten, und solchen, die mit einem im Voraus getroffenen Gesamtvorsatz über mehrere Monate hinweg kleinere Beträge im selben Gesamtbetrag beziehen würden. Es sei nicht im Sinne des Gesetzgebers, 9 diejenigen, die über einen längeren Zeitraum unrechtmässige Leistungen beziehen würden, durch die Anwendbarkeit des leichten Falles nach Art. 148a Abs. 2 StGB zu privilegieren und vom Anwendungsbereich der Landesverweisung auszu- klammern. Der Beschuldigte habe innerhalb eines Deliktzeitraums eine Vielzahl von Zuwendungen erhalten, die er dem Sozialdienst nicht gemeldet habe. Das jeweilige Unterlassen der Meldungen beruhe auf einem einheitlichen Willens- entschluss und richte sich gegen dieselbe Geschädigte. Obwohl sich der Tatzeit- raum über rund drei Jahre hingezogen habe, liege zwischen den Einzelhandlungen des Beschuldigten ein enger zeitlicher Konnex vor. Ferner seien ein Gesamtvorsatz und ein fortwährendes Handeln bzw. Unterlassen mit klarem zeitlichen Zusammen- hang durch nicht gemachte Angaben gegeben. Die Vorinstanz bejahte im Ergebnis die Annahme einer Handlungseinheit. Zum objektiven Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialhilfe führte sie zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe es unterlassen, etliche Einnahmen, die nicht in unerheblicher Höhe gewesen seien, zu deklarieren, was zu einer Fehlvorstellung bzw. zu einem Irrtum bei der zuständigen Person des Sozialdienstes geführt habe. Dadurch habe der Beschuldigte Sozialhilfegelder bezogen, die ihm nicht zugestanden hätten und die er zu Unrecht erwirkt habe. Auf der subjektiven Seite hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe bereits 2017 eine Rückerstattungsvereinbarung unterschrieben und sei bereits damals auf die allfälligen Konsequenzen hingewiesen worden. Ungeachtet dessen habe er weiter Einnahmen verschwiegen, obwohl ihm der Grundmechanismus – weniger Sozialhilfe je höher das Einkommen – bekannt gewesen sei. Der Beschuldigte habe damit gewusst, dass sich die Höhe der Sozialhilfe reduzieren würde. Er habe von einer umfassenden Meldepflicht Kenntnis gehabt und daher direktvorsätzlich gehandelt, ungeachtet der Tatsache, dass er keine Handlungen vorgenommen habe, um seine Tat zu vertuschen oder zu verfälschen (pag. 293 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 8.1 Beschuldigter Zum Rechtlichen führte die Verteidigung namens des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, der Beschuldigte verstehe nicht mehr als die einfachsten Sätze in deutscher Sprache und habe nur rudimentäre Kenntnisse. Er habe unterzeichnet, obwohl er nicht alles verstanden habe, was sich am Beispiel des aktuellsten Arbeitsvertrages zeige. Ob der Beschuldigte etwas tatsächlich verstanden habe, sei zweifelhaft. Dies sei jedoch die Voraussetzung für die Annahme des Vorsatzes. Wer nicht verstehe, könne auch nicht wissentlich und willentlich handeln (pag. 386). Zur Frage, ob im vorliegenden Fall von einer Handlungseinheit oder -mehrheit auszugehen sei, wurde seitens des Beschuldigten argumentiert, es handle sich nicht um einen einheitlichen Willensakt. Wenn jedes Mal eine neue Schenkung komme, brauche es auch jedes Mal einen neuen Entschluss, diese nicht zu melden. Die Zuflüsse der Freundin seien keine Arbeitsverträge gewesen und der Beschuldigte habe jedes Mal neu entscheiden müssen. Er habe die Situation 10 gehabt, dass er jeden Monat neu angefangen und neu «zusammengekratzt» habe. Irgendwann sei zwar die Systematik entstanden, dass man den Kindern etwas habe kaufen können, letztendlich habe der Beschuldigte aber von der Hand in den Mund gelebt. Er habe deshalb auch immer neue Entschlüsse gefasst, so dass eine Einzelbetrachtung gemacht und gestützt darauf im Ergebnis auch Abs. 2 von Art. 148a StGB angenommen werden müsse (pag. 387). 8.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte ihrerseits an der oberinstanzlichen Verhandlung aus, in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach Schenkungen nicht zu deklarieren seien, müsse man sich vor Augen halten, dass es immerhin um einen Betrag von rund CHF 18'600.00 gehe, welchen der Beschuldigte nicht angegeben habe. Er habe zudem gewusst, dass er die Schenkungen eigentlich hätte deklarieren müssen (pag. 388). Zur Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit brachte die Generalstaats- anwaltschaft vor, die zahlreichen Unterbrüche, die es im angeklagten Zeitraum gegeben habe, seien nicht auf den Willen des Beschuldigten zurückzuführen, sondern wohl damit zu erklären, dass er in dieser Zeit keine Schenkungen erhalten habe. Der Beschuldigte habe während 35 Monaten immer etwa ähnliche Beträge verschwiegen und es liege kein längerer Zeitraum dazwischen, so dass ein zeitlicher Konnex bestehe. Er habe sich bewusst dazu entschieden, seinen Verdienst als D.________ (Beruf) nicht zu erwähnen und die Handlungen hätten sich zudem immer gegen die gleiche Geschädigte gerichtet. Aus diesem Grund sei gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang und damit von einer Tateinheit auszugehen. Eine anderweitige Entscheidung würde eine Ungleichbehandlung mit sich bringen zwischen einer Person, die einmalig einen höheren Betrag zu Unrecht beziehe, und einer solchen, die mehrmals kleinere Beträge beziehe. Hinsichtlich der Frage, ob ein leichter Fall vorliege oder nicht, habe das Bundesgericht in der Vergangenheit bereits mehrmals festgehalten, dass bei CHF 23'000.00 von einem Deliktsbetrag zu sprechen sei, welcher die Erheblichkeitsschwelle bei weitem überschreite, was auch hier der Fall sei. Miteinzubeziehen sei zudem auch das Verschulden des Beschuldigten. Im Jahr 2017 habe er bereits eine Rückerstattungsvereinbarung unterschrieben und sei auf allfällige Konsequenzen des Verschweigens aufmerksam gemacht worden. Es könne deshalb nicht mehr von einer geringen kriminellen Energie ausgegangen werden, wie es der leichte Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB verlange (pag. 389). 9. Würdigung der Kammer 9.1 Gesamtbetrachtung der einzelnen Handlungen Die Kammer gelangt mit der Vorinstanz ebenfalls zur Überzeugung, dass die Handlungen des Beschuldigten insgesamt als eine Handlungseinheit zu betrachten sind. Dafür spricht in erster Linie die lange Zeitdauer mit nur kurzen Unterbrüchen. Der Beschuldigte verschwieg von Oktober 2016 bis September 2019 und damit über einen beträchtlichen Zeitraum von 35 Monaten verschiedenste Einkünfte und 11 Schenkungen gegenüber dem Sozialdienst, wobei im November 2016, März und April 2017, August 2017, von März bis Mai 2018, August 2018, Februar und März 2019 sowie Mai 2019 jeweils ein Unterbruch erfolgte. Ein zeitlicher Konnex ist dennoch anzunehmen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zutreffend darauf hinwies, sind diese Unterbrüche nicht auf den Willen des Beschuldigten zurückzuführen, sondern eher damit zu erklären, dass ihm in dieser Zeit bzw. während diesen Monaten keine Schenkungen zugeflossen waren (pag. 389). Hinzu kommt, dass der Sozialdienst eine Nichtdeklaration von Einnahmen in der Höhe von CHF 2'960.00 zwischen Oktober 2015 und April 2017 im Jahre 2017 feststellte, jedoch auf eine Anzeige verzichtete (pag. 3). So werden zumindest die ersten zwei Unterbrüche (November 2016 sowie März bis April 2017) wiederum relativiert. Für eine Gesamtbetrachtung spricht sodann auch, dass es sich beim Nichtdeklarieren von Einnahmen bzw. beim Verschweigen der zwei Karten um gleichartige Handlungen bzw. dieselbe Tat handelt und sich alles gegen dasselbe Rechtsgut bzw. dasselbe Rechtssubjekt, den Sozialdienst, richtete. Nach Auffassung der Kammer und entgegen der Ansicht der Verteidigung entschied sich der Beschuldigte bei Erhalt einer neuen Schenkung auch nicht jedesmal von Neuem, diese nicht zu deklarieren; vielmehr basierte das Verschweigen der zwei Karten bzw. die Nichtdeklaration der Einkünfte aus der Tätigkeit als D.________ (Beruf) auf demselben Willensentschluss bzw. der Ansicht des Beschuldigten, er müsse dies nicht angeben, und demzufolge auf einem Gesamtvorsatz. Darüber hinaus wurde auch in der bisherigen (wenn auch nur spärlichen) bekannten Rechtspraxis zu Art. 148a StGB bei mehrfachen fal- schen oder unvollständigen Angaben sowie bei unterlassenen Meldungen an die Sozialversicherungs- oder Sozialhilfebehörde jeweils von einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Handlungen ausgegangen (vgl. Urteile des Obergerichts des Kan- tons Bern SK 20 506 vom 3. November 2021, SK 20 254 vom 19. Januar 2021 und SK 19 62 vom 7. November 2019; ferner die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB190071 vom 3. Oktober 2019 und SB200113 vom 10. September 2020 sowie die Urteile des Bundesgerichts 6B_1015/2019 und 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 sowie 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020). Die Handlungen des Beschuldigten sind aus diesen Gründen als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren. 9.2 Subsumtion unter den Tatbestand Der objektive Tatbestand ist unbestritten. Indem der Beschuldigte im Zeitraum von Oktober 2016 bis September 2019 Einkünfte in der Höhe von total CHF 18'624.80 (insgesamt CHF 20'599.80, wovon CHF 1'975.00 wegen Verjährung eingestellt wurden) beim Sozialdienst nicht angegeben hat, machte er gegenüber diesem unvollständige Angaben. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Kammer der Überzeugung, dass auch Schenkungen anrechenbare Einnahmen darstellen, zumal es sich dabei ebenfalls um Vermögenszuflüsse handelt. Dass diese familienintern erfolgten und somit keine «Business-Beträge» darstellten, ist irrelevant. Die finanzielle Lage des Beschuldigten präsentierte sich schlechter, als sie es in Wirklichkeit war. Aufgrund der fehlenden Angaben irrte der Sozialdienst über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Beschuldigten und richtete ihm 12 zu hohe Leistungen im Umfang von CHF 18'624.80 aus. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist erfüllt. Vom Beschuldigten wird – wie von der Vorinstanz bereits zutreffend darauf hingewiesen wurde – im Ansatz der subjektive Tatbestand bestritten, indem er ausführt, er habe nicht verstanden, was er unterschrieben habe, womit er auch nicht vorsätzlich gehandelt haben könne. Dieser Einwand überzeugt nicht. Am 26. September 2018 bestätigte der Beschuldigte explizit, für die Kontrollperiode März bis August 2018 sämtliche Einkünfte deklariert zu haben (pag. 12 f.). Dasselbe geschah am 23. September 2019 für die Kontrollperiode August 2018 bis August 2019 (pag. 14 f.). Hätte der Beschuldigte zu dieser Zeit nicht gewusst, was er damit unterschreibt, wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, sich bei den zuständigen Mitarbeitenden des Sozialdienstes zu erkundigen und aktiv nachzufragen. Oberinstanzlich bestätigte der Beschuldigte zwar ebenfalls, er habe nicht ganz genau gewusst, wie das [die Sozialhilfe] ablaufe, bis er das Ganze rich- tig gelernt habe. Gleichzeitig führte er aber auch aus, er sei verzweifelt gewesen in dieser Zeit und habe das Geld gebraucht. Er habe es nicht böse gemeint und das Geld wirklich nötig gehabt (pag. 383 Z. 8 ff.). Auch daraus lässt sich ein Vorsatz ab- leiten, zumal dem Beschuldigten dadurch jedenfalls implizit bewusst gewesen sein musste, dass er keine bzw. weniger finanzielle Unterstützung vom Sozialdienst er- halten würde, wenn er die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als D.________ (Beruf) sowie die erhaltenen Schenkungen deklarieren würde. Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte auch aktiv über seine finanziellen Verhältnisse hinwegtäuschte, indem er angab, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als D.________ (Beruf) ________, daraufhin jedoch innert weniger Tage wieder Auftritte absolvierte. Fer- ner hatte der Beschuldigte bereits im Jahr 2017 eine Rückerstattungsvereinbarung unterschrieben, wo er – wie von der Vorinstanz treffend ausgeführt – bereits auf all- fällige Konsequenzen des nicht oder nicht vollständigen Deklarierens von jeglichen Einkünften hingewiesen wurde. Der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist damit ebenfalls erfüllt. 9.3 Prüfung des leichten Falles Zu prüfen ist schliesslich, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt. Der Deliktsbetrag beläuft sich vorliegend auf CHF 18'624.80 und über- steigt damit die Schwelle eines leichten Falles weit. Auch die Deliktsdauer von rund 35 Monaten bzw. knapp drei Jahren ist – wenn auch mit Unterbrüchen von insge- samt 11 Monaten – als lang zu bezeichnen (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bun- desgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2., in welchem das Bun- desgericht eine Dauer von acht Monaten als nicht unerheblich bezeichnete). Das Verschulden des Beschuldigten erweist sich ebenfalls als nicht unerheblich. Ge- genüber dem Sozialdienst gab der Beschuldigte mehrmals an, er könne unmöglich arbeiten, obschon er jeweils kurz zuvor und/oder danach Auftritte als D.________ (Beruf) wahrnahm und dabei jeweils einen gewissen Verdienst erzielen konnte. Dadurch täuschte er den Sozialdienst nicht lediglich passiv, sondern aktiv. Über- dies unterschrieb der Beschuldigte bereits im Jahr 2017 eine Rückerstattungsver- einbarung, was ihn dennoch nicht davon abhielt, weiterhin Einkünfte bzw. Vermö- genszuflüsse zu verschweigen. Diesbezüglich hielt das Bundesgericht in seinem 13 Urteil 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 fest, eine falsche Auskunft selbst nach Aufdeckung eines zuvor aktiv geleugneten Einkommens zeuge von einer Haltung, die nicht mehr mit einem leichten Fall vergleichbar sei und unter diesen Umständen nicht mehr bloss von einer geringen kriminellen Energie ausgegangen werden kön- ne. Im Ergebnis verneinte es die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB, dies bei einem Deliktsbetrag von knapp CHF 4'500.00 (E. 1.2). Mit Blick auf diese bundes- gerichtliche Rechtsprechung kann auch im vorliegenden Fall nicht mehr von einem leichten Fall ausgegangen werden. Es liegen zudem auch keine nachvollziehbaren Beweggründe oder Ziele des Beschuldigten vor, die für einen leichten Fall spre- chen würden. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte zwar an, das Geld wirklich nötig gehabt zu haben (pag. 383 Z. 8 ff.), präzisierte auf konkrete Nachfrage hin je- doch, er habe damit Einrichtungen und Sachen für seine Kinder gekauft oder sei auch mal mit seinem Sohn in die Ferien gefahren (pag. 383 Z. 22 ff.). Um nachvoll- ziehbare Beweggründe handelt es sich dabei jedoch keineswegs. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, den hohen Deliktsbetrag sowie die lange De- liktsdauer liegt im Ergebnis kein leichter Fall gemäss Abs. 2 von Art. 148a StGB vor. 9.4 Fazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 148a Abs. 1 StGB des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von Oktober 2016 bis Sep- tember 2019 im Umfang von CHF 18'624.80, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 10. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen, POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB). Hat das Gericht eine Handlungseinheit zu beurteilen, hat es die strafbaren Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjeni- gen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 221+222 vom 17. Dezember 2020 E. 9.3.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 377). Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist damit wie ein Dauerdelikt nach neuem Recht zu beurteilen, wenn sie (auch) begangen wurde, nachdem dieses in Kraft trat (Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.27 vom 22. September 2020 E. 5.1.3 f.; vgl. auch TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 5 zu Art. 2 StGB, POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N 9 zu Art. 2 StGB). Die Kammer bejahte die Annahme einer Handlungseinheit (vgl. Ziff. 9.1 hiervor). Der vorgeworfene Deliktszeitraum erstreckt sich von Oktober 2016 bis September 14 2019. Damit dauerte die vorgeworfene Tat auch nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des StGB fort, so dass die aktuelle Fassung bzw. neues Recht an- zuwenden ist. 11. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung, Strafart und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung sowie der retrospektiven Konkurrenz kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 295 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der zu wählenden Strafart zutreffend, in der Regel sei die Geldstrafe zu wählen, zumal diese weniger einschneidend sei und für die härtere Form der Freiheitsstrafe keine Gründe erkennbar seien (pag. 296, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Eine anderweitige Entscheidung würde überdies dem Verschlechterungsverbot zuwiderlaufen (vgl. Ziff. 5 hiervor). Der Strafrahmen reicht vorliegend von mindestens drei bis zu höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). 12. Strafzumessung in concreto 12.1 Tatkomponenten In Bezug auf das objektive Tatverschulden hält die Kammer fest, dass die Höhe der unrechtmässig bezogenen Leistungen bei rund CHF 18'625.00 liegt und sich über einen langen Zeitraum von knapp drei Jahren (35 Monate) mit Unterbrüchen von insgesamt 11 Monaten verteilen. Damit stand dem Beschuldigten monatlich ein Betrag von CHF 776.00 zusätzlich zur Verfügung (CHF 18'625.00 : 24 [35 - 11]). Wie die Verteidigung zu Recht darauf hinwies, unternahm der Beschuldigte zwar keine Anstrengungen, seine Angaben zu vertuschen, indem er beispielsweise gefälschte Urkunden eingereicht hätte, sondern meldete seine Einkünfte aus der Tätigkeit als D.________ (Beruf) bzw. die Zuwendungen Dritter einfach nicht (pag. 387). Sein Verhalten war damit tatbestandsmässig und ging nicht darüber hinaus. Demgegenüber ist jedoch nicht zu verkennen, dass er nicht nur passiv, sondern auch aktiv über seine finanziellen Verhältnisse hinwegtäuschte, indem er gegenüber dem Sozialdienst mehrfach angab, nicht mehr als D.________ (Beruf) arbeiten zu können, kurz daraufhin aber dennoch Auftritte absolvierte. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist ohne Weiteres der Umstand, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2017 eine Rückerstattungsvereinbarung unterschrieben hat. Er war sich somit bewusst, dass er sämtliche Einkünfte oder Vermögenszuflüsse gegenüber dem Sozialdienst deklarieren muss bzw. was die Konsequenzen einer Nichtmeldung sind. Auf der Seite des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte, was dem Tatbestand indes immanent ist. Achtenswerte Beweggründe sind sodann keine auszumachen. An der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – zwar an, er sei verzweifelt gewesen und habe das Geld wirklich nötig gehabt (pag. 383 Z. 8 ff.). Auf konkrete Nachfrage hin ergab sich jedoch, dass er das Geld nicht für Unterhaltsbeiträge benötigte, sondern mit seinem Sohn 15 beispielsweise in die Ferien gefahren war oder den Kindern ein Bett oder anderweitige Einrichtungen und Sachen für den Fall gekauft hatte, dass sie bei ihm übernachten würden (pag. 383 Z. 22 ff.). Wenn auch verständlich ist, dass der Beschuldigte seinem Sohn ein wohnliches Umfeld bieten wollte, stellt dies kein achtenswerter Beweggrund dar. Zu berücksichtigen ist nämlich auch, dass der Beschuldigte gemäss Akten des Sozialdienstes in einer massiv überteuerten Wohnung lebt(e). Wenn er somit ausführt, er habe das Geld dringend benötigt, so ist ihm ein gewisses Selbstverschulden entgegenzuhalten, zumal ihm der Mehrbetrag für die überteuerte Wohnung bei anderen Sachen – sei dies bei der Abzahlung von Schulden, bei der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen oder sonst wo – fehlt(e). Gestützt auf diese Ausführungen ist das Verschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht zu bezeichnen. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020, in welchem für eine Deliktssumme von rund CHF 23'000.00 und einer Deliktsdauer von acht Monaten eine Freiheitsstrafe von 115 Tagen als angemessen beurteilt wurde, erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 105 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 12.2 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vorab auf die wenigen Ausführungen der Vorinstanz (sowohl bei den Täterkomponenten als auch bei den Erwägungen zur Landesverweisung) verwiesen werden (pag. 297 f. bzw. pag. 301 f., S. 24 f. bzw. S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können als unauffällig bezeichnet werden. Er wuchs gemäss eigenen Angaben bei seinen Eltern in F.________ in der dominikanischen Republik auf (pag. 115). Während er im Rahmen einer delegierten Einvernahme bei der Polizei angegeben hatte, die obligatorische Schule nur bis zur dritten Klasse besucht zu haben (pag. 115), gab er an der erstinstanzlichen Verhandlung an, diese abgeschlossen zu haben (pag. 227 Z. 28 f.). Ob der Beschuldigte somit über einen Schulabschluss verfügt, ist nicht bekannt. Weil sein Vater bei einem Arbeitsunfall ums Leben kam, musste der Beschuldigte früh ins Arbeitsleben einsteigen (pag. 115). Er habe das Nähen gelernt und sei in die Kleidermanufaktur eines Schneiders eingetreten, wo er vor allem maschinell habe nähen müssen. Mit 18 Jahren habe er angefangen, als D.________ (Beruf) zu arbeiten und habe immer nachts ________ (Tätigkeit). In diesem Umfeld habe er sich mit 22 Jahren in eine dominikanisch-schweizerische Doppelbürgerin verliebt und habe sie in F.________ geheiratet, weil sie ihn in die Schweiz habe mitnehmen wollen (pag. 227 Z. 28 f. bzw. Akten Sozialhilfe, vertrauensärztlicher Bericht vom 29. Juni 2019). Die Ehe wurde später offenbar aufgelöst, zumal der Beschuldigte im April 1997 eine italienische Staatsbürgerin heiratete. Diese Ehe wurde 2011 jedoch wieder geschieden (pag. 151). Der Beschuldigte ist Vater von insgesamt fünf Kindern, die von drei unterschiedlichen Frauen stammen. Zwei Kinder sind mittlerweile mündig, das Jüngste kam im April 2021 zur Welt (pag. 151 und pag. 327). Der Beschuldigte lebt in einer Beziehung, wohnt mit seiner Partnerin jedoch nicht zusammen. 16 Im Jahr 1993 reiste der Beschuldigte in die Schweiz ein und arbeitete erst in einer G.________ (Firma) sowie in einer H.________ (Fabrik), bevor er in die Selbstständigkeit wechselte und seine Arbeit als D.________ (Beruf) wieder aufnahm (pag. 227 f. Z. 31 ff.). Seit April 2022 arbeitet er wieder regelmässig als D.________ (Beruf) (pag. 335) In der I.________ (Lokalität) in C.________ ist der Beschuldigte zu einem Pensum von 100% angestellt, wobei er nicht nur als D.________ (Beruf) arbeite, sondern auch als J.________ bei diversen Tätigkeiten aushelfe (pag. 380 Z. 11 ff.). Gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug ist der Beschuldigte hoch verschuldet: Über ihn sind Verlustscheine von insgesamt mehr als CHF 500'000.00 sowie laufende Betreibungen verzeichnet (pag. 341 ff.). Gesundheitlich geht es ihm heute wieder besser. Mit dem Rücken habe er nach wie vor Probleme und erhalte deswegen Cortisonspritzen, damit er normal stehen und gehen könne (pag. 379 Z. 28 ff.). Gemäss aktuellem Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte im Jahr 2018 wegen übler Nachrede von der Staatsanwaltschaft See/Oberland zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt (pag. 351). Diese Vorstrafe ist nicht deliktsidentisch und daher – wenn überhaupt – nur marginal zu berücksichtigen. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. Im Strafverfahren hat sich der Beschuldigte korrekt verhalten, was von ihm aber auch erwartet werden darf. Ein Geständnisrabatt kann ihm nicht gewährt werden, zumal er den Sachverhalt erst an der erstinstanzlichen Verhandlung eingestanden hat (pag. 231 f. Z. 23 ff.). Das Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens wirkt sich weder straferhöhend noch -mindernd aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit sodann nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind beim Beschuldigten vorliegend nicht auszumachen. Die Strafemp- findlichkeit ist somit ebenfalls als neutral zu beurteilen. Die Täterkomponenten wirken sich gestützt auf diese Ausführungen im Ergebnis neutral auf die Strafe aus. 12.3 Zwischenfazit Aufgrund der sich neutral auswirkenden Täterkomponenten bleibt es insgesamt bei einer Geldstrafe in der Höhe von 105 Tagessätzen. 12.4 Bildung der Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. Danach wird für dieses Delikt die Einsatzstrafe festgesetzt. Anschliessend wird diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht 17 die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen ein neu zu beurteilendes Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen, woraus die Zusatzstrafe resultiert. In eine hypothetische Gesamtstrafe einzubeziehen sind auch Dauerdelikte, deren Tathandlung oder Tatunterlassung über den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils im früheren Verfahren hinaus andauern (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019 N 535 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.4.3). Eine Zusatzstrafe ist ferner nur bei gleichartigen Delikten möglich (Hans Mathys, a.a.O., N 523). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 15. November 2018 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt. Dieses Urteil fällt in den Zeitraum der hier zu beurteilenden Delikte (Oktober 2016 bis September 2019), weshalb eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Ausgangspunkt bildet dabei die festgesetzte Geldstrafe für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe, zumal es sich dabei um die schwerere der beiden Taten handelt (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe [Art. 148a StGB] gegenüber Geldstrafe [Art. 173 StGB]). Diese ist um die Strafe für die üble Nachrede angemessen zu erhöhen. Von der hypothetisch gebildeten Gesamtstrafe ist sodann die rechtskräftige Strafe für die üble Nachrede wieder abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Die Geldstrafe für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe wurde von der Kammer auf 105 Tagessätze festgesetzt. Die mit Strafbefehl vom 15. November 2018 von der Staats- anwaltschaft See/Oberland wegen übler Nachrede gefällte Sanktion betraf eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen. Verurteilt wurde der Beschuldigte, weil er am 3. Juli 2018 auf seinem Facebook-Account den Privatkläger in spanischer Sprache einen Betrüger (wörtlich: «K.________ es un estafador») nannte und diese Äusserung auf das Geschäftsgebaren des Privatklägers als L.________ (Beruf) bezogen war. Der Eintrag auf dem Facebook-Account wurde von mindestens 21 Personen gesehen (vgl. edierte Akten der Staatsanwaltschaft See/Oberland). Die Kammer erachtet eine Erhöhung um fünf Tagessätze als angemessen, woraus insgesamt eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen resultiert. Davon sind, wie obenstehend ausgeführt, die mit rechtskräftigem Strafbefehl ausgefällten zehn Tagessätze in Abzug zu bringen. Insgesamt beläuft sich die Geldstrafe damit auf 100 Tagessätze. 12.5 Höhe des Tagessatzes Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens 30 und höchstens 3’000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf zehn Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des 18 Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. Ziff. 5 hier- vor) umfasst die Höhe des Tagessatzes nicht. Gemäss Bundesgericht stellen ver- besserte finanzielle Verhältnisse Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO dar, die dem ersturteilenden Gericht unter Umständen noch nicht bekannt sein konnten, weshalb das Berufungsgericht befugt ist, die Höhe des einzelnen Ta- gessatzes anzupassen und so den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils gerecht zu werden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.4.3). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung reichte der Beschuldigte einen Ar- beitsvertrag der I.________(Lokalität) in C.________ ein, aus welchem hervorgeht, dass er per 1. Juni 2022 eine Festanstellung in der Funktion als ________ angetre- ten hat. Der monatliche Nettolohn beläuft sich auf CHF 3'320.85 (inkl. 13. Monats- lohn; pag. 395 f.). Auf seinen Arbeitsvertrag angesprochen führte der Beschuldigte aus, er mache hauptsächlich ________, sei aber auch als J.________ angestellt und helfe bei diversen Tätigkeiten mit, so dass er seine vertraglichen Stunden ab- decken könne (pag. 380 Z. 16 ff.). Mit dem im Arbeitsvertrag festgehaltenen monat- lichen Nettoeinkommen von CHF 3'320.85, welches in etwa mit den Angaben gemäss Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse übereinstimmt (pag. 336 f.), lebt der Beschuldigte nahe am Existenzminimum. Daher und unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte zu 100 Tagessätzen verurteilt wird, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 IV 60) mit einem erhöh- ten Pauschalabzug von 60 % und somit von einem Tagessatz in der Höhe von ge- rundet CHF 40.00 auszugehen. Nicht zu berücksichtigen sind allfällige Aufwendun- gen für die Kinder, zumal diese nicht bei ihm leben und der Beschuldigte auch kei- ne Unterhaltsbeiträge zahlt (pag. 381 f. Z. 34 ff.). 12.6 Vollzugsart Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der Vollzugsart kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hielt zu Recht fest, es sei bereits im Jahr 2017 festgestellt worden, dass der Beschuldigte nicht alle Einkünfte angegeben habe, er aber nichtsdestotrotz auch in den beiden Folgejahren nicht alle Zuwen- dungen deklariert und zudem noch während laufender Probezeit delinquiert habe (pag. 298, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten ist gestützt darauf eine schlechte Prognose zu stellen und die Strafe somit zu vollzie- hen. 19 12.7 Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 40.00, ausmachend CHF 4'000.00, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. November 2018 zu verurteilen. V. Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer ver- längern. Der Beschuldigte wurde, wie bereits mehrfach erwähnt, am 15. November 2018 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland zu einer Geldstrafe von zehn Tages- sätzen à CHF 30.00 verurteilt, dies unter Gewährung des bedingten Vollzugs und unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren (pag. 351). Das vorliegend zu beurteilende Delikt, begangen in der Zeit von Oktober 2016 bis September 2019, fällt damit zumindest teilweise in die Probezeit, weshalb der Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu prüfen ist. Die Vorinstanz verzichtete aufgrund der bereits am 15. November 2020 abgelaufenen Probezeit sowie in Anwendung der Mischrechnungspraxis auf den Widerruf der Geldstrafe und sprach stattdessen eine Verwarnung aus (pag. 299, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Da die Kammer an das Verschlechterungsgebot gebunden ist, ist oberinstanzlich ebenfalls auf den Widerruf zu verzichten. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Verwarnung ist zudem zu bestätigen. Für das Widerrufsverfahren werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten erhoben. VI. Landesverweisung 13. Vorbemerkungen Beim Beschuldigten handelt es sich um einen italienischen Staatsbürger, weshalb es in Bezug auf die Landesverweisung auch das Abkommen zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) zu prüfen gilt. Im Sinne der bundesgerichtlichen Vorga- ben (BGE 145 IV 55; Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2), die das konkrete methodische Vorgehen den Gerichten überlassen, 20 ist zunächst zu prüfen, ob das FZA einen Hinderungsgrund für eine allfällige Lan- desverweisung bildet. Sofern dies nicht der Fall ist, wird in einem weiteren Schritt in Anwendung des Landesrechts zu prüfen sein, ob gestützt auf Art. 66a StGB die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt sind. 14. Allgemeine theoretische Ausführungen zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) Das FZA gewährt Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern der Europäischen Union unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1 lit. a FZA). Dieser Anspruch darf grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entzogen werden, namentlich wenn die Landesverwei- sung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerecht- fertigt ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5). Der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA be- steht aber nur, wenn sich die ausländische Person in der Schweiz rechtskonform verhält. Personen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, kommt der Aufent- haltsanspruch gemäss FZA gar nicht erst zu. Die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA erübrigt sich in diesen Fällen. Wie das Bundesge- richt es zum Ausdruck brachte: «Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer» (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich nicht in einer Weise re- striktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht (BGE 145 IV 364 E. 3.8). Das FZA berech- tigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einer- seits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskon- formen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gespro- chene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatli- chen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.9). Nach der (ausländer- rechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein per- sönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entge- gen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergange- nes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass wei- tere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicher- heit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der 21 möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrschein- lichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Mass- nahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko ei- ne schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das all- gemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche In- teressenabwägung ist die Schwere des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). Zu beachten sind stets die EMRK so- wie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). 15. Allgemeine theoretische Ausführungen zur Landesverweisung Mit der Annahme der sogenannten Ausschaffungsinitiative wurde Art. 121 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) um die Ab- sätze 3 - 6 ergänzt. Der Gesetzgeber setzte die Verfassungsbestimmungen in Art. 66a ff. StGB um. Nach dem Wortlaut des am 1. Oktober 2016 in Kraft getrete- nen Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Art. 148a Abs. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin- gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien re- spektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverwei- sung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Das Gesetz definiert weder was unter einem schweren persönlichen Härtefall zu verstehen ist noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichti- genden Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet sich zur Beurteilung eines Härtefalls grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Er- 22 teilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls gemäss Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Ausländern (VZAE; SR 142.201) an (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.1; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). In der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung von Art. 31 Abs. 1 der VZAE wurde im Vergleich zur früheren Fassung der Buchstabe b (Respektierung der schweize- rischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 lit. a VZAE seinerseits verweist neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den lit. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt wer- den. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektie- rung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE folgende Kriterien mass- gebend: Die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzu- nehmen und eine Ausbildung zu erlangen (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten der Wieder- eingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Da die Auflistung in Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht abschliessend ist, sind zudem die sozialen Wiedereingliederungsaussichten des Verurteilten miteinzubeziehen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch auf vor dem Inkraft- treten von Art. 66a StGB begangene Straftaten abstellen (BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3.2). Bei der Beurteilung eines Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB des Wei- teren vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Hierzu sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen. Diese nimmt an, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden muss, im Fall schwerer oder wiederholter Straftaten aber selbst bei einem in der Schweiz geborenen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht hat, nicht ausgeschlossen ist. Besonders zu beachten sind dabei die Intensität der Bindungen des Ausländers an die Schweiz und die Wiedereingliederungsschwierigkeiten in seinem Ursprungsland (BGE 144 IV 332 E. 3). Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsich- tigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung im Vergleich zur bisherigen Praxis des aus- länderrechtlichen Ausweisungsregimes strenger ist. Das Bundesgericht ist daher 23 dem parlamentarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restrik- tive Auslegung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Geset- zeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände er- laubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesver- weisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirt- schaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 144 I 266 E 3.3 und BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthalts- beendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffs- voraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Er- wachsener verübt wurde, (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land, (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahme- staat und Herkunftsland, (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufent- haltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privat- lebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bun- desgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.4). Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich somit nach Schweizer Recht. Gegebenenfalls kann sich eine weitere Frage stellen, nämlich, ob ein völker- 24 rechtlicher Vertrag (wie das FZA) einen Hinderungsgrund für die Landesverwei- sung bildet (Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021). 16. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz prüfte die Anwendung des FZA nicht. Zur Landesverweisung hielt sie im Wesentlichen fest, der Beschuldigte sei im Besitz einer Niederlassungs- bewilligung mit einer Kontrollfrist bis am 30. Mai 2023, sei nicht verheiratet und lebe alleine in C.________. Er habe nur zum jüngsten Sohn regelmässigen Kontakt, sei aber trotz gemeinsamem Sorgerecht nicht in eine fixe Betreuung eingebunden. Am Unterhalt der Kinder beteilige sich der Beschuldigte – trotz zusätzlich erlangter finanzieller Mittel – nicht. Er verfüge sowohl über die italienische wie auch die dominikanische Staatsbürgerschaft, womit es ihm ohne Weiteres möglich sei, grenznah Wohnsitz zu nehmen. Obwohl der Beschuldigte einen kleinen Kreis an Freunden und Bekannten in der Schweiz habe, reiche dies nicht aus, um in den Schutz von Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV zu fallen, zumal keine besonders starke familiäre oder sonstige besonders intensive Beziehungen vorliegen würden. In beruflicher Hinsicht sei der Beschuldigte in der Schweiz nicht integriert und gehe keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Zudem werde er seit 2015 vom Sozialdienst unterstützt; eine Loslösung von diesem sei noch nicht erfolgt und werde auch in Zukunft wohl nicht erfolgen. In seinem Heimatland könne sich der Beschuldigte ohne grössere Probleme wieder integrieren, da er die dortige Sprache spreche und mit der Kultur noch vertraut sei. Er habe zudem auch seine Mutter, die noch in der dominikanischen Republik lebe und die er zuletzt 2019 besucht habe. Obwohl der Beschuldigte seit 1993 in der Schweiz lebe, verfüge er nur über minimale Deutschkenntnisse. Gestützt auf diese Ausführungen verneinte die Vorinstanz den persönlichen schweren Härtefall und sprach eine Landesverweisung von fünf Jahren aus (pag. 301 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17. Erwägungen der Kammer 17.1 Zum Freizügigkeitsabkommen 17.1.1 Anwendbarkeit des FZA in concreto Zu prüfen ist vorab, ob eine Landesverweisung mit den völkerrechtlichen Verpflich- tungen der Schweiz vereinbar wäre. Der Beschuldigte verfügt als italienischer Staatsbürger über eine Niederlassungsbewilligung C (EU/EFTA) mit einer Kontroll- frist bis am 30. Mai 2023 (pag. 120) und kann sich grundsätzlich auf das FZA beru- fen. Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitglieds- taaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Einrei- se, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlas- sung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsland der Vertrags- partner (Art. 1 lit. a, Art. 3 ff. Anhang I FZA) eingeräumt. Die Schweiz ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden. Jedoch hat sie die völkervertraglich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu be- achten (vgl. SCHNEIDER/GFELLER, Landesverweisung und das Schengener Informa- tionssystem, in: Sicherheit und Recht 1/2019, S. 6 f.; BGE 145 IV 364 E. 3.4.1). 25 Wie dargelegt, ist aufgrund des doppelt bedingten Aufenthalts auch bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands weiter ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt. Somit sind nachfolgend die Vorgaben des FZA betreffend Einschränkung der Freizügigkeitsrechte zu prüfen, nämlich, ob das persönliche Verhalten des Beschuldigten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit dar- stellt (Gefährdungsklausel) und ob die öffentlichen Interessen an der Einschrän- kung der Freizügigkeitsrechte gegenüber den privaten Interessen des Beschuldig- ten überwiegen (Verhältnismässigkeit). Es hat somit eine Interessenabwägung zu erfolgen. 17.1.2 Gefährdungsklausel und Verhältnismässigkeit Der Beschuldigte wird wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozial- hilfe im Gesamtdeliktsbetrag von rund CHF 18'625.00 zu einer unbedingten Gelds- trafe von 100 Tagessätzen à CHF 40.00, ausmachend insgesamt CHF 4’000.00, verurteilt. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Vermögensdelikten ist nicht gleich hoch zu werten wie bei Delikten gegen Leib und Leben, zumal das Rechtsgut der körperlichen Integrität besonders schützenswert ist. An die Wahr- scheinlichkeit der Rückfallgefahr sind daher erhöhte Anforderungen zu stellen. Vorliegend handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und über eine Zeitdauer von rund drei Jahren, was als lange zu bezeichnen ist. Durch das Verschweigen der Einkünfte aus seiner Tätigkeit als D.________ (Beruf) sowie der zwei Bankkon- ti, die zeitweise von Dritten gespiesen wurden, verfügte er über zusätzliche finanzi- elle Mittel in der Höhe von immerhin CHF 18'625.00, was – insbesondere mit Blick darauf, dass der Sozialdienst sehr grosszügig rechnete – ein beträchtlicher Betrag darstellt. Gegenüber dem Sozialdienst bestätigte der Beschuldigte mehrmals, sämtliche Einkünfte bzw. Einnahmen deklariert zu haben, obwohl dem nicht so war. Eine berufliche Ausbildung schloss der Beschuldigte nicht ab. Seit dem 1. Juni 2022, also erst seit sehr kurzer Zeit, hat er eine feste Anstellung bei der I.________(Lokalität) in C.________ (pag. 395 f.). Gemäss ergänzendem Bericht zur Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung stand er schon einmal in einem Arbeitsverhältnis mit der I.________(Lokalität) (Vertragsunterzeichnung am 11. August 2020, pag. 328), wobei dieses am 11. Juni 2021 wieder aufgelöst wer- den musste (vgl. Akten Sozialdienst). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung angab, nach wie vor auf Jobsuche zu sein und den Vertrag mit der I.________(Lokalität) nur unterschrieben zu haben, um möglichst schnell von der Sozialhilfe wegzukommen (pag. 381 Z. 4 ff.). Die berufliche Situati- on des Beschuldigten erweist sich damit alles andere als gefestigt. Gesundheitlich geht es dem Beschuldigten dank erhaltener Cortisonspritzen mittlerweile besser, aber nach wie vor nicht vollständig gut. Ohne Spritzen wäre es ihm nicht möglich, mehr als vier Stunden auf den Beinen zu sein (pag. 379 Z. 28 ff.). Zu berücksichti- gen ist weiter, dass der Beschuldigte hoch verschuldet ist. Gemäss aktuellstem Be- treibungsregisterauszug sind Verlustscheine von über CHF 500'000.00 sowie lau- fende Betreibungen verzeichnet (pag. 341 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte zwar aus, er wolle diese Schulden abbezah- len (pag. 384 f. Z. 44 ff.). Diese Aussage ist angesichts der Höhe der Schulden so- 26 wie seiner beruflichen Situation jedoch zu relativieren. In der Vergangenheit bevor- zugte es der Beschuldigte trotz massiver Schulden denn auch eher, Ferien mit sei- nem Sohn zu machen statt die angehäuften Schulden (zumindest teilweise) abzu- zahlen. Die letzte Betreibung erfolgte zudem erst im Februar 2022, was zeigt, dass sich die Schulden auch nach der erstinstanzlichen Verhandlung und bis kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung nach wie vor weiter anhäuften. Auch die Unter- haltsbeiträge für die Kinder des Beschuldigten werden aktuell vom Staat bevor- schusst und belaufen sich mittlerweile auf über CHF 196'000.00 (vgl. pag. 329). Ende April 2022 konnte der Beschuldigte zwar von der Sozialhilfe abgelöst werden. Seine finanzielle Situation erweist sich allerdings alles andere als sicher, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass er inskünftig wieder Sozialhilfe wird be- ziehen müssen. Dieser Umstand ist zwar nicht per se zu Ungunsten des Beschul- digten zu werten. Zu berücksichtigen ist indessen, dass er bereits im Jahr 2017 ei- ne Rückerstattungsvereinbarung unterschreiben musste, weil er nicht sämtliche fi- nanziellen Zuflüsse gegenüber dem Sozialdienst deklariert hatte, was ihn aber nicht davon abhielt, weiterhin Einkünfte und Einnahmen zu verschweigen. Aufgrund dessen verbleiben berechtigte Zweifel, ob der Beschuldigte bei einer erneuten So- zialhilfeabhängigkeit dem Sozialdienst sämtliche Einnahmen ordnungsgemäss melden würde. Die Rückfallgefahr kann somit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte gesamthaft betrachtet ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ord- nung darstellt, welche nach Art. 5 Anhang I FZA zur Einschränkung der aus dem Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechte führen muss. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass das Verschulden des Beschuldigten gerade noch als leicht einzu- stufen ist (vgl. Ziff. 12.1 hiervor). Ins Gewicht fällt jedoch insbesondere, dass er mit seinem Handeln genau dasjenige Subjekt verletzte, welches ihn finanziell unter- stützt hatte, nämlich den Staat (so auch im Urteil des Bundesgerichts 6B_1372/2021 vom 3. März 2021). Zudem delinquierte der Beschuldigte – wie be- reits erwähnt – über einen sehr langen Zeitraum von fast drei Jahren, was eine schwere Verletzung der öffentlichen Ordnung darstellt. Insgesamt kann dem Beschuldigten aufgrund der noch nicht gefestigten Arbeitssi- tuation, seiner angeschlagenen gesundheitlichen sowie seiner finanziellen Situation keine gute Prognose gestellt werden. Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte der Be- schuldigte nur bedingt bzw. erst anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Ver- handlung (pag. 383 Z. 8 ff.). Der Staat scheint für ihn zudem «zum Brauchen» da zu sein. Diese Haltung zeigte sich insbesondere darin, als der Beschuldigte oberin- stanzlich auf Vorhalt, wonach im ergänzenden Bericht zur Prüfung der strafrechtli- chen Landesverweisung stehe, er sei bis am 30. Mai 2022 mit Sozialhilfe unter- stützt worden, angab, das sei zutreffend, allerdings sei er nur mit sehr, sehr wenig Geld unterstützt worden, vielleicht so CHF 200.00 - CHF 300.00 (pag. 380 Z. 37 ff.). Dass Sozialhilfeunterstützung eine staatliche Unterstützung ungeachtet der Höhe des Betrages darstellt, wollte dem Beschuldigten nicht so recht klar sein; ein Problembewusstsein war keineswegs vorhanden. Die Gefährdungsklausel muss daher insgesamt bejaht werden. 27 Schliesslich überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das pri- vate Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 17.2 hiernach verwiesen, zu- mal die Verhältnismässigkeitsprüfung beim FZA analog der Härtefallprüfung bzw. der Interessenabwägung bei der Landesverweisung vorzunehmen ist. Das FZA findet im Ergebnis keine Anwendung und steht einer Landesverweisung nicht entgegen. 17.2 Zur Landesverweisung 17.2.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger und Staatsbürger der Domini- kanischen Republik und gilt damit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wurde wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialhilfe verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Be- schuldigten allenfalls ein Ausnahmefall gegeben ist, d.h. ob ein schwerer persönli- cher Härtefall vorliegt und soweit dies der Fall sein sollte, ob die öffentlichen Inter- essen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 17.2.2 Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Integration und finanzielle Verhältnisse, Ge- sundheitszustand sowie Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung Der Beschuldigte reiste am 31. Oktober 1993 und somit im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein und befindet sich seither ununterbrochen hier (pag. 151). Er wurde am ________ in der Dominikanischen Republik geboren, wuchs gemäss eigenen Angaben bei seinen Eltern in F.________ in der Dominikanischen Republik auf (pag. 115) und besuchte dort die obligatorische Schule zumindest bis zur dritten Klasse, eventuell auch länger (vgl. pag. 115 bzw. pag. 227 Z. 28 f.). Weil sein Vater bei einem Arbeitsunfall ums Leben kam, musste der Beschuldigte früh ins Arbeitsleben einsteigen (pag. 115). Er habe das Nähen gelernt und sei in die Kleidermanufaktur eines Schneiders eingetreten, wo er vor allem maschinell habe nähen müssen. Mit 18 Jahren habe er angefangen, als D.________ (Beruf) zu arbeiten und habe immer nachts ________ (Tätigkeit). In diesem Umfeld habe er sich mit 22 Jahren in eine dominikanisch-schweizerische Doppelbürgerin verliebt und diese in F.________ geheiratet, weil sie ihn in die Schweiz habe mitnehmen wollen (pag. 227 Z. 28 f. bzw. Akten Sozialhilfe, vertrauensärztlicher Bericht vom 29. Juni 2019). Im Alter von 23 Jahren kam der Beschuldigte in die Schweiz, wo er zuerst in einer G.________(Firma) und anschliessend in einer H.________(Fabrik) arbeitete, bevor er in die Selbstständigkeit wechselte und seine Arbeit als D.________ (Beruf) wieder aufnahm (pag. 227 f. Z. 31 ff.). Der Beschuldigte war aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme immer wieder krankgeschrieben. Seit April 2022 arbeitet er gemäss eigenen Angaben wieder regelmässig als D.________ (Beruf) (pag. 335) und ist seit dem 1. Juni 2022 in der 28 I.________(Lokalität), gemäss seinen Ausführungen, als D.________ (Beruf) und J.________ in C.________ angestellt. Der Beschuldigte musste von August 2015 bis am 30. April 2022 mit rund CHF 200'000.00 vom Sozialdienst unterstützt werden (pag. 329). Gemäss dem oberinstanzlich eingeholten Betreibungsregisterauszug hat er zudem Verlustschei- ne von über CHF 500'000.00 und offene Betreibungen (pag. 341 ff.). Über die soziale Integration des Beschuldigten ist wenig bis nichts bekannt. Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme gab er lediglich ein paar Namen von Freunden an, welche er zu seinem Bekanntenkreis in der Schweiz zählt, wobei es sich überwiegend um spanische oder italienische Namen handelte und er von eini- gen Personen nur den Vornamen kannte (pag. 382 Z. 15 ff.). Die deutsche Sprache beherrscht der Beschuldigte nur wenig, obwohl er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung angab, er könne sich für das alltägliche Leben gut verständigen (pag. 230 Z. 11 f.) und Ende 2021 bzw. anfangs 2022 einen Deutschkurs besuchte (pag. 335). Die Verteidigung sprach anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung von «rudimentären Deutschkenntnissen» (pag. 386). Hingegen scheint der Be- schuldigte perfekt italienisch zu sprechen, was – wie sein Verteidiger zu Recht aus- führte (pag. 386) – immerhin eine Landessprache der Schweiz ist. Gesundheitlich geht es dem Beschuldigten nach langjährigen Strapazen mit sei- nem Rücken mittlerweile etwas besser, zumal er kürzlich diverse Cortisonspritzen zur Behandlung erhalten hatte; gänzlich verschwunden sind die Probleme jedoch offenbar noch nicht (pag. 379 Z. 12 ff.). Dem aktuellsten Strafregisterauszug über den Beschuldigten ist nebst dem vorliegenden Verfahren sodann lediglich eine Vorstrafe zu entnehmen (Verurteilung wegen übler Nachrede, vgl. diesbezüglich Ziff. 12.4 hiervor). Derzeit spricht einzig die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer des Beschuldig- ten in der Schweiz für einen Härtefall. Er kam – wie bereits erwähnt – im Alter von 23 Jahren in die Schweiz. Seine gesamte Kindheit/Adoleszenz und einen Grossteil seiner Zeit als junger Erwachsener verbrachte er jedoch in der Dominikanischen Republik. Damit gilt der Beschuldigte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als eine in der Schweiz aufgewachsene Person im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4 und 3.5.). Unter den oberwähnten Gesichtspunkten spricht sodann wenig für eine gute Integration in der Schweiz. Positiv zu vermerken ist zwar, dass der Be- schuldigte bis zur vorliegend zu beurteilenden Anlasstat nur einmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und immerhin eine Landessprache spricht. In beruflicher und sozialer Hinsicht ist er jedoch (nach wie vor) wenig bis gar nicht integriert. Zwar verfügt er mittlerweile (wieder) über eine Festanstellung in der I.________(Lokalität). Dies war jedoch auch bereits Ende 2020 der Fall; das dies- bezügliche Arbeitsverhältnis musste nur wenig später, nämlich im Juni 2021, wie- der aufgelöst werden. Die Einnahmen des Beschuldigten als selbständig erwer- bender D.________ (Beruf) sind überdies kein sicherer Wert, gab es doch in der Vergangenheit immer wieder Phasen, in welchen die Auftragslage schwierig war oder sich die Konzepte des Beschuldigten nicht bewährten (vgl. Akten Sozialdienst, Gespräch vom 15. Dezember 2015, vom 28. April 2017 sowie vom 23. Januar 29 2019). Der Beschuldigte gab selber ebenfalls an, der Beruf als D.________ (Beruf) sei nicht mehr existenzsichernd (Akten Sozialdienst, Gespräch vom 28. April 2017). Auch aufgrund der gesundheitlichen Probleme, die in der Vergangenheit zu häufi- gen Unterbrüchen bei der Arbeit führten, muss die berufliche Situation des Be- schuldigten trotz fast 30-jähriger Aufenthaltsdauer in der Schweiz auch heute noch als unsicher und unbeständig bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass der Beschul- digte massiv verschuldet ist und rund sieben Jahre vom Sozialdienst unterstützt werden musste, was ebenfalls gegen eine gelungene wirtschaftliche Integration spricht. In sozialer Hinsicht gibt es abgesehen von den drei Freunden, die der Be- schuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung aufzählte – von den weiteren auf- gezählten Personen kannte er den Nachnamen nicht, so dass diese kaum zu sei- nem engen Freundeskreis gezählt werden können – sowie seiner Partnerin und der Kinder keine weiteren Anhaltspunkte, die auf eine besondere Integration oder ein besonderes soziales Engagement hindeuten würden. Eine besondere medizinische Betreuung, auf welche der Beschuldigte explizit hier in der Schweiz angewiesen wäre, liegt nicht vor, zumal die Rückenprobleme ohne Weiteres auch in einem an- deren Land entsprechend behandelt werden können. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist unter dem Integrationsaspekt daher zu verneinen. 17.2.3 Familienverhältnisse Der Beschuldigte heiratete mit 22 Jahren eine dominikanisch-schweizerische Doppelbürgerin. Diese Ehe wurde 2011 wieder geschieden (pag. 151). Heute lebt er in einer Beziehung, wobei er und seine Partnerin nicht zusammen wohnen (pag. 335). Der Beschuldigte ist Vater von insgesamt fünf Kindern (M.________, N.________, O.________, P.________ und Q.________), die von drei unterschiedlichen Frauen stammen. Zwei Kinder sind mittlerweile mündig, das Jüngste kam erst im April 2021 zur Welt (pag. 151 und pag. 327). Gemäss eigenen Angaben pflegt der Beschuldigte mit M.________ einen guten Kontakt. Q.________ und P.________ treffe er jede Woche und mit O.________ telefoniere er regelmässig. Mit N.________ habe er fast keinen Kontakt mehr (pag. 381 Z. 21 f.). Mit seiner Partnerin teilt der Beschuldigte das gemeinsame Sorgerecht für Q.________ (pag. 327). Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder werden – wie bereits mehrmals ausgeführt – aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten durch das Gemeinwesen bevorschusst (insgesamt rund CHF 196'000.00). Eine besonders enge familiäre Bindung ergibt sich aufgrund dieser Umstände nicht. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann unter dem Aspekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zudem auch nicht von einem intakten Familienleben ge- sprochen werden, welches einer Ausweisung klar entgegenstehen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 und 2.6.3). Zwar scheint der Beschuldigte zu den meisten seiner Kinder regelmässigen Kontakt zu pflegen, wobei dies O.________ und M.________ betreffend vor allem telefonisch geschieht (vgl. pag. 381 Z. 21 f. und pag. 229 Z. 8). Da die Kinder zudem bei ihren jeweiligen Müttern leben oder bereits volljährig sind, ist nicht davon auszugehen, dass eine Ausweisung des Beschuldigten für die Kinder einen Härtefall bedeuten würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3). An dieser Auffassung vermag auch der vom Beschuldigten oberinstanzlich einge- 30 reichte Brief seiner Partnerin nichts zu ändern. Diese führte darin aus, die Kinder (P.________ und Q.________) und sie seien familiär sehr mit dem Beschuldigten verbunden und er sei eine wichtige Unterstützung. Es sei von grosser Bedeutung, dass sie mit ihm weiterhin wie bis jetzt alle zwei Wochen zwei Tage teilen könnten. Eine Ausweisung würde zudem einen schweren Verlust und einen grossen Ein- schnitt in die Entwicklung der Kinder bedeuten (pag. 398). Der Beschuldigte dem- gegenüber erwähnte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung noch mit keinem Wort, dass er im April 2021 erneut Vater einer Tochter geworden ist, was ange- sichts der drohenden Landesverweisung nicht nachvollziehbar ist. Auf diesen Um- stand angesprochen, erklärte er oberinstanzlich, das Kind sei mit einem Herzfehler zur Welt gekommen und es gehe ihr schlecht. In diesem Moment seien viele Sa- chen los gewesen, die Coronakrise, Depressionen, die Rückenschmerzen, deshalb habe er nicht erwähnt, dass er nochmals Vater geworden sei (pag. 381 Z. 26 ff.). Diese Erklärung überzeugt indes wenig. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte im April 2021 erneut Vater wurde, vermag jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ab- geleitet zu werden. Zweifelsohne würde eine Landesverweisung das Familienleben bzw. die Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern und seiner Partnerin be- einträchtigen, was bei einer Landesverweisung jedoch immer der Fall ist. Dem Be- schuldigten und seinen Kindern ist es aber auch nach einer Ausweisung ohne Wei- teres möglich, den Kontakt über die gängigen Kommunikationsmittel (SMS, Whats- app, (Video-)Telefonie) aufrechtzuerhalten oder Besuche im grenznahen Ausland zu pflegen. Auf die Zahlung der Unterhaltsbeiträge hat die Ausweisung zudem kei- ne Auswirkungen, zumal diese vom Gemeinwesen bevorschusst werden. Schliess- lich ergeben sich auch unter der Prämisse von Art. 3 der UNO- Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) keine neuen Aspekte. Das Kindeswohl gebietet gemäss dem bereits zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht, dass eine Eltern-Kind-Beziehung – welche vorliegend nicht als besonders eng zu bezeichnen ist – unter allen Umständen aufrechterhalten werden muss (Urteil des Bundesge- richts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4.). Die familiäre Situation des Beschuldigten reicht vorliegend nicht aus, um einen schweren persönlichen Härtefall zu bejahen. 17.2.4 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatstaat bzw. Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz Der Beschuldigte verbrachte die ersten 23 Jahre seines Lebens in der Dominikani- schen Republik. Er spricht sowohl die dortige Sprache (Spanisch) als auch die Sprache des zweiten Landes, von welchem er die Staatsbürgerschaft besitzt (Ita- lienisch). In der Dominikanischen Republik lebt die Mutter des Beschuldigten, wel- che er im Jahr 2019 noch besuchte (pag. 233 Z. 24 ff.). In Italien war er zuletzt im Jahr 2018, wo die Schwägerin seiner Mutter, mit welcher er rund zweimal im Jahr Kontakt habe, noch wohnt (pag. 382 Z. 23 ff.). Der Beschuldigte verbrachte den grösseren Teil seines Lebens zwar in der Schweiz. Mit der Kultur der Dominikanischen Republik dürfte er jedoch nach wie vor vertraut sein, spricht er die dortige Sprache immer noch fliessend. Hinzu kommt, dass auch seine Mutter – soweit ersichtlich – nach wie vor dort zu leben scheint und er somit über ein gewisses familiäres Umfeld im Heimatland verfügt. 31 Auch in beruflicher Hinsicht dürfte es dem Beschuldigten keine Schwierigkeiten be- reiten, sich in der Dominikanischen Republik wieder zu integrieren. Er arbeitete dort bereits vor seiner Einreise in die Schweiz als D.________ (Beruf), so dass eine Wiedereingliederung in dieser Hinsicht ebenfalls ohne Weiteres möglich ist. Das- selbe gilt auch für Italien. Zwar leben in Italien keine engen Familienangehörigen des Beschuldigten, aber immerhin die Schwägerin der Mutter, mit welcher er offen- bar regelmässigen Kontakt pflegt. Auch in diesem Land wäre es dem Beschuldig- ten zudem möglich, als D.________ (Beruf) zu arbeiten. Ferner droht ihm – soweit ersichtlich – in beiden Ländern weder eine Verfolgung noch wäre seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbunden. In der Schweiz hat der Beschuldigte derzeit Arbeit, ein paar wenige soziale Kontak- te sowie seine Partnerin und die Kinder, die hier leben. Die Anlasstat war nebst ei- ner Verurteilung wegen übler Nachrede bisher die einzige Straftat, die er sich hat zu Schulden kommen lassen. Einer besseren gesellschaftlichen Eingliederung in hiesiger Umgebung steht grundsätzlich nichts entgegen, zumal keine Strafverbüs- sung zur Diskussion steht. 17.2.5 Gesamtwürdigung Dass die Aufrechterhaltung der Beziehung zu den Kindern und zur Partnerin bei ei- ner Landesverweisung erschwert sein wird, stellt eine gewisse Härte dar. Auch ist der Wunsch des Beschuldigten, in der Schweiz zu bleiben, nachvollziehbar. Vor- aussetzung für einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, namentlich eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt («ausnahmsweise», Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Eine solche aussergewöhnliche Härte liegt in der Situa- tion des Beschuldigten nicht vor. Eine Kontaktpflege mit den Kindern, der Partnerin sowie den wenigen Freunden ist selbst bei einem Landesverweis möglich, sei es direkt anlässlich gemeinsamer Ferien, sei es indirekt mittels gängiger Kommunika- tionsmittel. Zusammenfassend muss nach einer Gesamtwürdigung der persönli- chen Verhältnisse trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz angesichts der fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Integration das ausnahmsweise Vor- liegen eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ver- neint werden. 17.2.6 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Die Generalstaatsanwaltschaft führte mit Verweis auf das Urteil des Bundesge- richts 6B_1372/2021 vom 3. März 2021 dennoch aus, dass die Landesverweisung selbst bei Annahme eines Härtefalls auszusprechen wäre, zumal die Verhältnis- mässigkeit analog zum erwähnten Bundesgerichtsurteil zu verneinen sei. Im zitier- ten Urteil habe der Beschuldigte mit Jahrgang 1963 Jahrzehnte in der Schweiz ge- lebt, sei aber trotzdem nicht genügend integriert gewesen, zumal er oft nur tem- porär angestellt oder teilweise arbeitslos gewesen sei. Zum Urteilszeitpunkt sei er vollzeitlich angestellt gewesen, das Bundesgericht habe aber dennoch eine lang- 32 jährige Integration verneint. Auch im zitierten Urteil habe der Beschuldigte mit sei- ner Tat ausgerechnet denjenigen geschädigt, der ihn seit Jahren unterstützt habe, was im vorliegenden Fall ebenso zutreffe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte vorliegend nicht von Anfang an geständig gewesen sei, sondern erst angegeben habe, unter Druck gesetzt worden zu sein. Damit habe er versucht, die Schuld auf andere abzuwälzen. Den Aspekt, dass er erst im April 2021 erneut Vater geworden sei, habe der Beschuldigte zudem mit keinem Wort erwähnt, was zeige, dass er seinen eigenen Kriterienkatalog habe. Es gebe vorliegend zwar keine einschlägi- gen Vorstrafen, jedoch habe der Beschuldigte bereits 2017 eine Rückerstattungs- vereinbarung unterschrieben, was sich besonders schwer auf das Verschulden auswirke. Die Legalprognose sei nicht das einzig ausschlaggebende Argument, so dass im Ergebnis auch die Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Beschuldig- ten ausfalle (pag. 390 f.). Diesen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft kann sich die Kammer ohne weitere Bemerkungen vollumfänglich an- schliessen. 17.2.7 Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse stehen einer Landesverweisung vorliegend und soweit ersicht- lich nicht entgegen. Die Vollzugsbehörde wird zu gegebenem Zeitpunkt nochmals zu prüfen haben, ob Hindernisse im Sinne von Art. 66d StGB der ausgesprochenen Landesverweisung entgegenstehen. 17.2.8 Dauer der Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem (SIS) Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung verweist die Kammer auf die Aus- führungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 302, S. 29 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer von fünf Jahren, welche dem gesetzlichen Minimum entspricht, ist nicht zu bean- standen. Eine Erhöhung würde überdies dem Verschlechterungsverbot zuwiderlau- fen. Da der Beschuldigte unter anderem auch über die italienische Staatsangehörigkeit verfügt und damit EU-Bürger ist, handelt es sich bei ihm nicht um einen sogenann- ten Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der SIS-II-Verordnung. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem entfällt aus diesem Grund. VII. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so be- findet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren setzen sich zusammen aus einer Untersuchungsgebühr von CHF 1'800.00 (pag. 197) sowie aus den Gebühren des 33 (erstinstanzlichen) Gerichts von CHF 2'600.00 (inkl. schriftlicher Urteilsbe- gründung). Sie belaufen sich damit insgesamt auf CHF 4'400.00 und sind zufolge Schuldspruchs vom Beschuldigten zu tragen. 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2'500.00 bestimmt. Zu- folge Unterliegens werden sie vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 19. Entschädigung Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Partei- kostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlägig. 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanz- lichen Verfahren wurde von der Vorinstanz gestützt auf die eingereichte Kostenno- te vom 3. November 2021 (pag. 259 ff.) auf CHF 5'717.15 festgesetzt (inkl. Ausla- gen und MWSt.). Diese Entschädigungsregelung ist nicht zu beanstanden. Für- sprecher B.________ ist demnach für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'717.15 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'717.15 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'410.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 19.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 8. Juli 2022 (pag. 401 f.) macht Fürsprecher B.________ eine Entschädigung im Umfang von insgesamt 16 Stunden geltend. Unter Berücksichti- gung der in der Kostennote geltend gemachten Aufwände, der Tatsache, dass der Sachverhalt oberinstanzlich gänzlich unbestritten war sowie des Umstands, dass im Rahmen des oberinstanzlichen Plädoyers in weiten Teilen auf die Ausführungen im Parteivortrag vor erster Instanz verwiesen wurde, erachtet die Kammer den gel- tend gemachten Aufwand als übersetzt und kürzt ihn auf insgesamt zehn Stunden. Davon entfallen drei Stunden auf die Besprechungen bzw. Korrespondenz mit dem Beschuldigten, vier Stunden auf die Vorbereitung und drei Stunden auf die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung. Dieser Aufwand scheint dem Umfang sowie der Schwierigkeit des Falles angemessen. Die von Fürsprecher B.________ gel- tend gemachten Auslagen geben hingegen zu keinen Bemerkungen Anlass. Dem- nach entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher B.________ für seine Aufwendun- gen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'202.25 (inkl. Auslagen und MWSt.). 34 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'202.25 zurückzuzahlen und Für- sprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 538.50, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 35 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Novem- ber 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, angeblich begangen in der Zeit von April 2016 bis September 2016 in C.________ im Deliktsbetrag von CHF 1'975.00 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von Oktober 2016 bis September 2019 im Deliktsbetrag von CHF 18'624.80 und in Anwendung der Artikel 34, 47, 49 Abs. 2, 66a Abs. 1 lit. e, 148a Abs. 1 StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 40.00, ausmachend insgesamt CHF 4’000.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft See/Oberland Uster vom 15. November 2018. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'400.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'500.00. III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. November 2018 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Es werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten für das Widerrufs- verfahren erhoben. 36 IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.20 200.00 CHF 5’240.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 68.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’308.40 CHF 408.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’717.15 volles Honorar CHF 6’550.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 68.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’618.40 CHF 509.60 Total CHF 7’128.00 nachforderbarer Betrag CHF 1’410.85 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'717.15 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'410.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 44.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’044.80 CHF 157.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’202.25 volles Honorar CHF 2’500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 44.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’544.80 CHF 195.95 Total CHF 2’740.75 nachforderbarer Betrag CHF 538.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'202.25 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 538.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 37 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt C.________ (Dispositiv vorab zur Information, Urteilsbegründung innert 10 Tagen) - dem Sozialamt der Stadt C.________ Bern, 8. Juli 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 21. Oktober 2022) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen i.V. Gerichtsschreiberin Herger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 38