Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus einen Pauschalbetrag von CHF 3'500.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 37.00 für die Verlängerung der Asservatenaufbewahrung (pag. 622), insgesamt bestimmt auf CHF 3'537.00, gehen deshalb zu ihren Lasten. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario). VI. Verfügungen 25. Für die Verfügungen (Eröffnungsformel) wird auf das Dispositiv verwiesen.