41 Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23'136.60 (Gebühren von CHF 5'900.00 und Auslagen von CHF 17'236.60) der Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen.