Angesichts dieser Umstände ist das Ausfällen einer Verbindungsbusse angezeigt. Diese ist, wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, auf einen Fünftel (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), mithin auf 20 Tagessätze zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 2'200.00, festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB).