Weiter hat die Vorinstanz eine Verbindungsbusse von einem Fünftel ausgefällt. Das Aussprechen einer Verbindungbusse bei Schuldsprüchen wegen fahrlässiger Tötung wird auch vom Bundesgericht nicht beanstandet (vgl. BGE 146 IV 145). Wie hiervor ausgeführt (vgl. E. 19 hiervor), mangelt es der Beschuldigten an der erforderlichen Einsicht in das Unrecht ihrer Tat. Obwohl nicht verkannt wird, dass der Unfall auch bei ihr Spuren hinterlassen hat, so muten im Besonderen ihre Aussagen, wonach eine vorerkrankte, ________-jährige Person nicht alleine auf die Strasse gehen sollte, merkwürdig an.