22. Strafvollzug und Verbindungsbusse Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, die einer günstigen Prognose entgegenstehen würden, weshalb der Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist. Weiter hat die Vorinstanz eine Verbindungsbusse von einem Fünftel ausgefällt.