705, Z. 22 f.), allerdings geht dem genannten Bericht auch hervor, dass der Ehemann keine Gelder aus der Pensionskasse erhält (pag. 677). Der seitens der Vorinstanz errechnete Durchschnitt gestützt auf die Angaben vor der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der Ausgaben für den Eigentümeraufwand von CHF 11'000.00 (pag. 530, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erscheint demgegenüber angemessen und auch die Kammer stellt darauf ab.