Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Aus den oberinstanzlich eingeholten Lohnabrechnungen ergeht, dass die Beschuldigte ein variierendes Einkommen erzielt. Die monatlichen Nettoeinkünfte zwischen CHF 45.90 und CHF 1'949.60 (pag. 683 ff.) ergeben einen monatlichen Durchschnitt von CHF 1'146.00.